Entschädigung vom Staat bei Corona-Quarantäne oder Betriebsschließung?
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Für Arbeitgeber, Selbstständige und Freiberufler haben bei Quarantäne-Maßnahmen einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Wer hat Anspruch auf Entschädigung?
Möglich ist eine Entschädigung für Arbeitgeber, dessen Mitarbeiter in Quarantäne genommen wurde oder für Selbstständige und Freiberuflicher die in Quarantäne mussten.
Ich bin krankgeschrieben, bekomme ich eine Entschädigung?
Nein, Arbeitnehmer, die krankgeschrieben sind, erhalten zunächst ganz normal weiter Lohn vom Arbeitgeber.
Ich stand / stehe unter Quarantäne
Arbeitnehmer
Wenn jemand rein vorsorglich unter Quarantäne gestellt wurde – ohne krank zu sein – der bekommt weiterhin seinen Lohn vom Arbeitgeber.
Deren Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann sich den Betrag aber dann von der Behörde holen, die die Quarantäne angeordnet hat
Selbstständige/Freiberufler
Ein Selbstständiger oder Freiberufler, der unter Quarantäne gestellt wird, erhält Verdienstausfall nach Infektionsschutzgesetz
Betrieb wird geschlossen – Entschädigung?
Möglich ist auch, dass eine Behörde die Schließung eines gesamten Betriebes anordnet. Ob hier eine Entschädigung möglich ist, entscheidet sich in der nächsten Zukunft. Das Infektionsschutzgesetz sieht momentan leider nur eine Entschädigung bei der Quarantäne von Einzelpersonen vor.
Wo stelle ich den Antrag auf Entschädigung?
Beim für Sie zuständigen Gesundheitsamt können Sie den Antrag auf Entschädigung stellen. Auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts auf der Unterseite „Coronavirus – Informationen für die Fachöffentlichkeit“ können Sie unter der Überschrift „Fallzahlen, Meldung und Epidemiologie“ über einen Link ihr zuständiges Gesundheitsamt erfahren.
Bei vielen Gesundheitsämter können Sie den Antrag auf Entschädigungszahlungen direkt von der Homepage herunterladen.
Wichtig: ein Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden!
Welche Maßnahmen der Behörden sind möglich?
Entschädigung vom Staat ist bei Quarantäne-Maßnahmen gegenüber einzelnen Personen denkbar. Momentan werden Corona-Infizierte und auch Personen, die mit diesen Kontakt hatten, für 14 Tage unter Quarantäne gestellt.
Möglich ist auch ein Beschäftigungsverbot. Möglich sind sogar Quarantäne-Maßnahmen für ganze Ortschaften oder Betriebe. Für ganze Ortschaften wird eine solche Maßnahme aber nur als letztes Mittel in Betracht kommen. Vorher muss die Behörde prüfen, ob es nicht mildere Mittel gibt.
Solche Maßnahmen und auch deren Entschädigung regelt das Infektionsschutzgesetz.
Wichtig: Beachten Sie als Selbstständiger oder Betriebsinhaber die Meldepflicht für Corona-Fälle
Wenn bei Ihnen selbst oder einem Mitarbeiter eine Corona-Infizierung auftritt, müssen Sie dies bei dem zuständigen Gesundheitsamt melden. § 9 des Infektionsschutzgesetzes schreibt vor, dass Sie den Namen der betroffenen Person, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift mitteilen müssen.
Verstöße dagegen können mit Geldbußen oder in schweren Fällen sogar mit einer Haftstrafe geahndet werden.
Die Kanzlei Dawood prüft gerne für Sie in einer Erstberatung, ob für Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben. Wir teilen Ihnen das zuständige Gesundheitsamt mit. Bei Bedarf stellen wir für Sie auch den Antrag bei der zuständigen Behörde.
Rufen Sie dazu an oder senden uns eine E-Mail.
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