Corona – schnelle Entschädigung vom Staat für Selbstständige und Unternehmer

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Die „Corona-Krise“ zwingt immer mehr Selbstständige und Unternehmer, ihren Geschäftsbetrieb auf ein Minimum zu beschränken oder ganz einzustellen. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, wie man in dieser Situation staatliche finanzielle Hilfen beanspruchen kann und was es dabei zu beachten gilt. Dr. Bunzel betreibt eine Kanzlei mit Standorten in Berlin und Cottbus und ist bundesweit für seine Mandanten tätig.

In vielen Branchen ist Home-Office das Zauberwort, wenn Politik und Medien über die Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens philosophieren. Doch oft – etwa bei Messerbau, Veranstaltungsservice, Catering, Restaurants, Fitness-Studios, Vergnügungsstätten, Sicherheitsgewerbe etc. – ist dies nicht möglich. Die Dienstleistungen werden schlicht nicht mehr benötigt, wenn Menschen nicht in großer Zahl zusammentreffen wollen oder dürfen.

Während bei Angestellten der Arbeitgeber – so vermelden es tröstend die Boulevardpresse und diverse TV-Sender – weiterzahlen muss, ist dies für Selbstständige und Unternehmer ein schwacher Trost. Sie sind nicht nur keine Angestellten, sondern gerade sie trifft die Verpflichtung zur fortwährenden Bezahlung ihrer Angestellten besonders hart. Bleiben Umsätze aus, ist die Zahlungsunfähigkeit absehbar.

Die gesetzliche Regelung

Vielen nicht bekannt, gibt es für derartige Fälle im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (kurz Infektionsschutzgesetz) folgende Regelung in § 56 IfSG:

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes (...) Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. (...)

(...)

(3) (...) Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei (...) bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass (...) bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) (...) Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(...)

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag (dem Selbstständigen) einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

Wie wird die Entschädigung beantragt?

Der Antrag ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. In Brandenburg ist dies das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), in Berlin das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Selbstständige seinen Sitz hat. Formulare sind zum Teil im Internet abrufbar, zum Teil direkt bei der Behörde anzufordern. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden.

Wichtig ist, dass die Entschädigung gerade deshalb beantragt wird, weil ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderungsmaßnahme (Quarantäne) nach dem Infektionsschutzgesetz verhängt worden ist. Letztes muss nachgewiesen werden: Entweder durch eine Bescheinigung für den Einzelfall oder durch den Hinweis auf eine allgemein gültige Regelung, etwa eine Verordnung der Kommune oder des Landes über die Schließung bestimmter Betriebe (Sportstätten wie Fitness-Studios, Restaurants, Hotels, Einzelhandel etc.). Wer seinen Betrieb schon vorher schließt – etwa, weil er selbst erkrankt ist oder weil aus Sorge um eine Ansteckung schlicht die Kundschaft ausbleibt – erhält eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz trotzdem nur für den Zeitraum, in welchem er gerade wegen einer Regelung nach dem Infektionsschutzgesetz seinen Betrieb nicht fortführen durfte.

Daneben ist der Verdienstausfall der Höhe nach anzugeben und nachzuweisen. Hierzu muss eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für den Vorjahreszeitraum oder – sofern dieser schon vorliegt – der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres in Kopie beigefügt werden. Weiter ist ein Nachweis über nicht gedeckte Betriebsaufwendungen (Gehälter, Mieten, Leasingraten etc.) beizufügen. Vergessen Sie auch nicht, direkt Ihre Bankverbindung für die Überweisung der Entschädigung anzugeben, damit Rückfragen vermieden werden und der Antrag schnell bearbeitet werden kann. Beantragen Sie die Leistung auf jeden Fall als Vorschuss gemäß § 56 Abs. 12 IfSG – dies vereinfacht die Prüfung, weil nur der nach Ihren Angaben zu erwartende Ausfall zu prüfen ist.

Sie haben weitere Fragen oder benötigen Hilfe bei der Antragstellung? Das Team von Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ist per E-Mail und telefonisch für Sie erreichbar. Wenn nötig, kann die Antragstellung auch vollständig durch die Kanzlei übernommen werden. Über die hierbei entstehenden Kosten werden Sie vorab umfassend informiert, ohne dass Ihnen durch das Erstgespräch bereits Kosten entstehen.


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