Entscheidung des BGH zum Thema Filesharing: Anschlussinhaber muss den Täter nicht ausliefern

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Am 06.10.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anschlussinhaber, der eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast nur vorbringen muss, dass und welche dritten Personen zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten (Az.: I ZR 154/15).

Mit dieser höchst aktuellen Entscheidung hat der BGH also klargestellt, dass es ausreicht, wenn der Anschlussinhaber den möglichen Täter benennt. Bislang war umstritten, in welchem Umfang der Anschlussinhaber zu Nachforschungen verpflichtet ist, um der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zu genügen. Hier war in der Vergangenheit von einigen Gerichten die Auffassung vertreten worden, dass der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast nur dadurch entsprechen könne, dass er den wahren Täter sozusagen auf dem Silbertablett serviert. Dem hat der BGH nun eine Absage erteilt.

In dem gegenständlichen Fall war ein Anschlussinhaber von einem Rechteinhaber vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer in Anspruch genommen worden. Dieser gab an, dass auch seine Ehefrau Zugriff auf den Anschluss gehabt habe. Das Landgericht Braunschweig vernahm daraufhin die Ehefrau als Zeugin. Diese sagte aus, dass sie den Internetanschluss zwar genutzt, den fraglichen Film aber nicht geladen habe.

Das Landgericht Braunschweig war daraufhin nicht von der Täterschaft des Anschlussinhabers überzeugt und wies die Klage des Rechteinhabers ab. Dieses Urteil des Landgerichts Braunschweig wurde jetzt vom BGH bestätigt.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Verteidigungsmöglichkeiten der abgemahnten Anschlussinhaber in den Fällen, in denen mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss haben, deutlich gestärkt.

Der Anschlussinhaber muss in einem solchen Fall lediglich die als mögliche Täter in Betracht kommenden Personen namentlich benennen. Zu weiteren Nachforschungen ist der Anschlussinhaber nicht verpflichtet.

Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben, helfe ich Ihnen gerne. Ich freue mich auf Ihre Nachricht!


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