Entscheidung des EuGH: Parken gehört zur "Verwendung eines Fahrzeugs"

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Brandschaden an Immobilie durch brennendes Kraftfahrzeug – wer zahlt? (Gebäudeversicherung vs. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung)

Zum Hintergrund:

Ein Neuwagen wurde in Spanien in einer privaten Tiefgarage eines Hauses abgestellt, welches im Eigentum eines Dritten stand. Das KFZ fing Feuer, wobei der Brand von einem Schaltkreis des KFZ ausging. Das KFZ war 24 Stunden vor dem Brand nicht bewegt worden. Das Haus geriet in Brand und es entstand ein hoher Sachschaden.

Der Gebäudeversicherer zahlte dem Eigentümer des Hauses und Versicherungsnehmer infolge des Brandschadens einen Betrag in Höhe von 44.704,34 €. Der Gebäudeversicherer verlangte im Anschluss von dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des KFZ Schadensersatz in entsprechender Höhe, was der KFZ-Versicherer ablehnte. Die Parteien stritten sich insbesondere um die Frage, ob das Ereignis „bei der Fahrzeugverwendung“ entstanden sei und dem Versicherungsschutz in der KfZ-Versicherung unterfalle. 

Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, in zweiter Instanz wurde der Klägerin indes Recht gegeben. Der KFZ-Versicherer legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein. Da das Rechtsmittelgericht Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinn der Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (RL 2009/103/EG) hatte, legte es diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Zur Entscheidung des EuGHs:

Der EuGH entschied mit Urteil vom 20.06.2019 (Az.: C-100/18), dass der geschilderte Sachverhalt dem Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ unterfällt, obwohl das Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden vor Brandentstehung nicht bewegt worden war. 

Nach Auffassung des EuGHs stellt der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, dessen Auslegung nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf. Der Begriff sei im Sinn der Richtlinie nicht auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr beschränkt, sondern umfasse jede Verwendung eines Fahrzeugs, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht, insbesondere jede Verwendung eines Fahrzeugs als Beförderungsmittel. 

Für die Tragweite des Begriffs „Verwendung eines Fahrzeugs“, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, komme es nicht auf die Merkmale des Geländes an, auf dem dieses Fahrzeug verwendet wird, und insbesondere nicht darauf, ob das betroffene Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt steht und sich auf einem Parkplatz befindet. Unter diesen Umständen seien das Parken und die Standzeit des Fahrzeugs als natürliche und notwendige Phasen anzusehen, die einen wesentlichen Bestandteil der Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel darstellten. Ein Fahrzeug werde entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendet, wenn es fährt, aber grundsätzlich auch während des Parkens zwischen zwei Fahrten.

Es sei auch nicht notwendig von den Teilen des Fahrzeugs jenes ausfindig zu machen, von dem der Schaden ausgeht, oder die Funktionen zu bestimmen, die dieses Teil erfüllt, da das Fahrzeug, von dem dieser Unfall ausgehe, der Definition von „Fahrzeug“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 entspricht.

Der EuGH stellte also fest, dass der Sachverhalt unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ fällt. Der KFZ-Versicherer dürfte daher zur Zahlung verpflichtet werden.

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Patrick Rupp

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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