Entziehung der Fahrerlaubnis bei Jugendlichen: Es kommt auf die (Un-)Geeignetheit zum Führen von Pkw an
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Der OLG Nürnberg hat am 26.08.2011 entschieden, dass es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen nach § 69 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG und der Verhängung einer Sperrfrist nach § 69a StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG allein auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ankommt.
Hier hat das Amtsgericht - Jugendgericht - Amberg den Angeklagten am 22.3.2011 wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zusammen mit Nötigung verurteilt. Zusätzlich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt. Der Beklagte legte erfolgreich Revision ein. Das Jugendgericht hat sein Urteil in abgekürzter Form gem. § 267 Abs. 4 StPO i.V.m. § 2 JGG abgesetzt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Daraus ergibt sich eine unzulängliche Darlegung der Beweiswürdigung.
Soweit die Voraussetzungen von § 267 Abs. 4 StPO (i.V.m. § 2 JGG) nicht vorliegen, bedarf es in den Urteilsgründen einer Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen. Dies gilt auch dann, wenn der Tatrichter das Urteil irrig für rechtskräftig gehalten hat. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Beweiswürdigung erschöpft sich vorliegend in einer bloßen Auflistung der herangezogenen Beweismittel. Danach kann aber kein Beweis erbracht werden und somit muss das Urteil schon deswegen aufgehoben werden.
Die Anordnung der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Jugendgericht ohne einzelfallbezogene Begründung ist nicht zu beanstanden. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gilt auch im Rahmen des § 7 JGG (i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG) uneingeschränkt. Auch die Dauer der Sperrfrist gem. § 69 a StGB ist allein an der Ungeeignetheit des Jugendlichen auszurichten. Sie darf nicht allein aus erzieherischen Gründen verkürzt werden, weswegen es hierzu auch keiner Ausführungen in den Urteilsgründen bedarf.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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