Entziehung des Pflichtteils: Langfristige Planung erforderlich

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Enterben

In seltenen Fällen wünschen die Erblasser, oft die Eltern, dass die gesetzliche Erbfolge nicht eintritt. Die Kinder sollen „enterbt“ werden. Die gesetzliche Folge des "einfachen" Enterbens ist aber, dass der gesetzliche Erbe auch nach dem er oder sie enterbt ist, immer noch den sogenannten Pflichtteil beanspruchen kann. Der Pflichtteil ist halb so groß wie der gesetzliche Erbteil. Hinterlassen also z.B. die Eltern als Erblasser nur ein Kind, ist dieses Kind der alleinige gesetzliche Erbe. Selbst wenn das Kind als gesetzlicher Erbe testamentarisch enterbt wird, verbleibt ihm doch der Pflichtteil, also die Hälfte des Erbes. Diese Konstellation ist für viele potenzielle Erblasser ungenügend. Durch Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge soll der gesetzliche Erbe vom gesamten Erbe ausgeschlossen werden. Dies ist aber nicht ohne weiteres machbar.

Gute Vorbereitung erforderlich

Der Ausschluss eines Erbens ist vom gesetzlichen Erbe und damit auch dem Pflichtteil benötigt eine gute Vorbereitung. Dabei gilt es zu beachten, dass für den Erbfall die Erblasser nicht mehr da sind, um ihr Testament zu verteidigen. Noch schwieriger wird die Situation im gemeinschaftlichen Testament, sogenanntes Berliner Testament, wie es unter Eheleuten Gang und Gebe ist. Der Längerlebende soll zunächst alles erben. Beim gemeinsamen Testament ist der Pflichtteilsanspruch aber schon mit dem Todesfall des Erstversterbenden fällig. Zudem kann das Testament durch den Letztversterbenden alleine nicht mehr geändert werden.

Der Teufel liegt im Detail

Soll also der Nachwuchs total enterbt werden, also auch keinen Pflichtteil erhalten, ist es erforderlich, ein umfassendes und detailliertes Testament aufzusetzen, dass für den Erbfall des Pflichtteilsberechtigten ausreichend ist. In Betracht kommt z.B. die Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten über die Jahre hinweg zu dokumentieren und so den Pflichtteilsentzug zu dokumentieren. Gerne bespreche ich mit Ihnen geeignete Wege zur Erstellung und Formulierung eines geeigneten Testaments, um den Pflichtteilsentzug möglichst sicher zu formulieren. 

Nachlassverwaltung eine gute Alternative

Eine andere Möglichkeit, das Erbe vor dem Zugriff der Erben zu schützen, ist die Errichtung eines Nachlasses und die Anordnung der Nachlassverwaltung. Mit der Nachlassverwaltung wird das Erbe an einen bestimmten Zweck gekopplet. So kann das Erbe oftmals dem Zugriff der Erben entzogen werden. Durch einen Nachlassverwalterer Wille des oder der Verstorbenen wird so auch nach dem Tod überwacht und umgesetzt. Als zertifizierter Nachlassverwalter bin ich auch in diesen Fällen gerne für Sie tätig.

Foto(s): Michael Hemmerich


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