Erben – Testament oder reicht die gesetzliche Regelung aus?

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Wer sollte ein Testament schreiben?

An die Themen Sterben, Testament und Erben wird in der Regel erst im zunehmenden Alter gedacht, obwohl auch tragische Schicksalsschläge schon sehr viel früher zu erbrechtlichen Problemen führen, wenn nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen worden ist. 

Das Gesetz regelt zunächst, dass die Kinder ihre Eltern beerben und solange diese in einer Zugewinngemeinschaft gelebt und keinen anderslautenden Ehevertrag geschlossen haben, erben sie zunächst mit dem überlebenden Elternteil das Vermögen zur Hälfte. 

Ob dies allerdings immer sachdienlich ist und gewollt war, ist im Einzelfall zu klären. 

Lebten die Eltern zum Beispiel in einem Einfamilienhaus und nur einer der Elternteile, nämlich der Verstorbene, war Eigentümer des Hauses, erbt der andere Ehepartner bei gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Hauses, während die Kinder die andere Hälfte erben.

Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem überlebenden Elternteil und den Kindern, kann es durchaus passieren, dass im erbrechtlichen Streit das Haus veräußert werden muss, weil die Kinder den halben Verkehrswert, den das Haus auf dem Immobilienmarkt bringen könnte, vom Überlebenden verlangen können. 

Es gibt mehrere Möglichkeiten, dies zu vermeiden, wenn nämlich die Eltern zum Beispiel ein Testament gemacht haben, wonach sie sich zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben und erst die Kinder zu Erben des Zuletztversterbenden einsetzen. In diesem Fall können die Kinder dann nur ihren Pflichtteil geltend machen. Dieser entfällt nur in Ausnahmefällen (schwere Straftat wie z. B. Mord) – jedoch dann nicht, wenn man die Kinder gänzlich von der Erbschaft ausschließen will.

Beispiele bei gesetzlicher Erbfolge

Hat das Haus einen Wert von 150.000 € und gibt es zwei Kinder, können diese bei Zugewinngemeinschaft der Eltern nach dem Tod eines Elternteils 18.750 Euro von dem überlebenden Elternteil verlangen, wenn beide Eltern Eigentümer des Hauses waren. Höher wird der Betrag, wenn der verstorbene Elternteil Alleineigentümer der Immobilie war (dann 37.500 €) oder Gütertrennung bestand (dann 56.250 € bei Alleineigentum des Verstorbenen). Wie letztlich die Erbteile ausfallen, sollte man von einem Rechtsanwalt ausrechen lassen.

Der Pflichtteil ist jeweils die Hälfte des obigen gesetzlichen Erbteils. Hieran müssen die Eltern denken und gegebenenfalls durch Rücklage eines bestimmten Geldbetrags oder Abschluss einer Lebensversicherung Vorsorge treffen, weil sonst nur die Veräußerung des Hauses bleibt, um die Kinder auszuzahlen. Um alles abschließend ohne Überraschungen für die Hinterbliebenen zu regeln, können Eltern mit Kindern einen sogenannten Erbvertrag schließen und schon zu Lebzeiten regeln, was im Fall des Todes mit dem Vermögen geschehen soll. Vermieden werden dadurch auch teure Erbauseinandersetzungen zwischen den Geschwistern. 

Wenn nach diesem kurzen Abriss zum Thema Erben noch vieles unklar ist, macht dies nur deutlich, wie wichtig es ist, dass man sich rechtzeitig juristischen Rat holt. Die rechtliche Beratung sollte in jedem Fall dann eingeholt werden, wenn Vermögen in Form einer Immobilie in den Nachlass fällt, und das nicht nur aus steuerrechtlichen Gründen.

Zum Abschluss noch ein Tipp: Ein Testament sollte bei einem Notar geschlossen werden. Die Ansicht, dass dies unnötige Kosten verursacht, ist falsch. Ohne Testament benötigt der Erbe einen Erbschein, der bei Gericht beantragt werden muss. Die Kosten liegen dann teilweise sogar höher als bei einem notariellen Testament, das die Erbscheinbeantragung entbehrlich macht.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung,auch telefonisch, nach dem Gebührenrecht (RVG) kostenpflichtig ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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