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Erben und Vererben auf den Balearen; Teil 6: Nachlassabwicklung auf den Balearen

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In der Beitragsserie „Erben und Vererben auf den Balearen“ führen wir in das Thema ein, zeigen Risiken auf und präsentieren Lösungsansätze. Die Serie besteht aus folgenden Beiträgen:

  1. Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?
  2. Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
  3. Erbschaftsteuer der Balearen
  4. Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer
  5. Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Balearen – was ist zu beachten?
  6. Nachlassabwicklung auf den Balearen
  7. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente auf den Balearen

Teil 6: Nachlassabwicklung auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera)

Teil 6 der Serie zeigen wir auf, was bei der Nachlassabwicklung auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera) zu beachten ist. 

Nachweis des Erbrecht auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera)

Zunächst ist – wie auch in Deutschland – bei Vermögen auf den (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera) das Erbrecht nachzuweisen. 

In der Regel ist das Erbrecht durch ein öffentliches Dokument nachzuweisen.


So sieht z.B. die spanische Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria) - nachfolgend LH -  im Verfahren zur Eintragung des Rechtsnachfolgers von Todes wegen im Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) vor, dass das Erbrecht durch einen erbrechtlichen Titel (título de la sucesión hereditaria) nachzuweisen ist, Art. 14 LH. Aber auch Banken verlangen in der Regel ein öffentliches Dokument. 


Ein Titel im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LH ist


Auch ein vor einem deutschen Notar errichtetes Testament (notarielles Testament) oder ein in Spanien protokolliertes eigenhändiges Testaments ist ein Titel im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LH. 


Zuständigkeit für die Erteilung des Titels


Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17. August 2015 nach der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach ist Spanien im Grundsatz zuständig, wenn gewöhnlicher Aufenthalt (domicilio habitual) des Erblassers Spanien war. Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Internationale Zuständigkeit in deutsch-spanischen Erbsachen. Funktional zuständig bei internationaler Zuständigkeit sind nach dem Gesetz 15/2015 über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 2. Juli in Nicht-Streitsachen in der Regel spanischen Notare als Nachlassgericht. 


Notarielle Erbschaftsannahme auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera)

Befinden sich im Nachlass Immobilien (Haus, Finca, Wohnung) auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera), ist nach dem spanischen Hypothekengesetz eine notarielle Erbschaftsannahme und/oder Zuweisung des Eigentums erforderlich. Zuständig hierfür ist jeder Notar auf den Balearen oder in einem anderen Teil Spaniens. 

Zur Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:

Natürlich können je nach Fallgestaltung auch weitere Unterlagen erforderlich sein

Zugewinnausgleich und Auflösung der des ehelichen Gesamtgutes

In Ermangelung einer Vereinbarung gelten gemäß Art. 3 (Mallorca und Menorca) bzw. Art. 67 CDB (Ibiza und Formentera) die Regeln des Güterstands der Gütertrennung (separación de bienes). Allerdings kann natürlich deutsches Recht betreffend das eheliche Güterrecht maßgebend sein. Da der Zugewinnausgleichsanspruch nach deutschem Recht nicht der (spanischen) Erbschaftsteuer unterliegt, sollte das Güterrecht bei allen Erklärungen auf den Balearen berücksichtigt werden.


Erklärung der spanische Erbschaftsteuer und gemeindlichen Wertzuwachssteuer

Vor der Eintragung der Erben in das Grundbuch sollte die spanische Erbschaftsteuer (impuesto sucesiones) erklärt und gezahlt werden, da zuvor eine Eintragungssperre (cierre registral) besteht. Informationen hierzu finden Sie auf Teil 3 ( Erbschaftsteuer der Balearen ) dieser Artikel-Serie. Ferner ist die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalía) zu erklären. 


Umschreibung auf die Erben bei Grundvermögen auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera)


Nach Beurkundung der Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums kann Umschreibungsantrag gestellt werden. Bis zur Sofern der Grundbuchführer die beantragte Eintragung verweigert, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden. 


Aufgaben eines spanischen Anwaltes bei der Nachlassabwicklung den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera)

In der Regel ist es zweckmäßig die Dienste eines auf deutsch-spanische Erbfälle spezialisierten spanischen Anwaltes (Abogado) bei der Nachlassabwicklung den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera) in Anspruch zu nehmen, da

  • ein Anwalt umfassend alle steuerlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in Spanien berücksichtigt und abwägt, 
  • neben dem spanischen Recht auch das deutsche (Steuer-) Recht und dessen Zusammenspiel mit dem spanischen Recht berücksichtigt und 
  • ein spanischer spanischer Anwalt (Abogado) mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut ist. 

Daneben wird aber oft auch ein deutscher Anwalt - idealerweise Fachanwalt für Erbrecht - benötigt. 

Ich arbeite bei Bedarf mit den deutschen Fachanwälten für Erbrecht der Kanzlei zusammen und kann daher "aus einer Hand" alle Leistungen zur Nachlassabwicklung den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera) anbieten, z.B. 

  • die Testamentseröffnung in Deutschland; 
  • die Beschaffung der für die Nachlassregelung erforderlichen Urkunden;
  • Beantragung von Bescheinigungen des zentralen Registers über letztwillige Verfügungen (certificados de actos de última voluntad und Certificado de Contratos de Seguros de cobertura de fallecimiento);
  • die Beantragung deutscher Erbschein, deutsches Testamentsvollstreckungszeugnis oder Europäischem Nachlasszeugnis;
  • die Vorbereitung der Erklärung der spanischen Erbschaftssteuer;
  • Beratung bei Erbengemeinschaft und Erbteilung;
  • die Vorbereitung der Erklärung der gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalía);
  • Beschaffung einer Steuernummer (NIE);
  • Vorbereitung der Erbschaftsannahme (aceptación de la herencia);
  • Beantragung der Eintragung im spanischen Eigentumsregister (registro de la propiedad);
  • Korrespondenz mit spanischen Banken bis zur Vereinnahmung des Guthabens eines Kontos oder Depots;
  • Unterstützung beim Verkauf der geerbten Immobilie; 
  • Liquidierung von vermögensverwaltenden Gesellschaften, z.B. einer spanischen GmbH (S.L.) oder einer spanischen Aktiengesellschaft (S.A.). 

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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