Erben und Vererben – Testament und andere Arten

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Es gibt viele Arten der Gestaltung des Erbens und Vererbens

Ohne eigene Regelung gilt die gesetzliche Erbfolge. Leider oft mit Ergebnissen, die der Erblasser nicht will.

Deshalb hier eine Darstellung der verschiedenen Gestaltungsarten:

1. Privatschriftliches Testament 

Damit ist ein eigenhändig geschriebenes Dokument gemeint. Der Erblasser legt darin handschriftlich fest, wem er sein Vermögen vererbt. 

Das gesamte Testament muss komplett von Hand geschrieben und unterschrieben sein! Bestimmte Formalitäten müssen beachtet werden, weil es sonst unwirksam ist. Unbedingt kompetenten Berater konsultieren!

Aufbewahrung zu Hause, bei Freunden, Rechtsanwälten oder auch beim Nachlassgericht. Die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht stellt sicher, dass das Testament im Erbfall auch sicher zur Verfügung steht.

2. Öffentliches notarielles Testament 

Sie übergeben dem Notar ein Schriftstück oder Sie erklären ihm mündlich Ihren letzten Willen und er hält diesen in einer Urkunde fest. 

3. Gemeinsames Ehegatten (bzw. Lebenspartner) – Testament / Berliner Testament

Sowohl das handgeschriebene als auch das notarielle Testament kann als sog. gemeinsames Ehegattentestament abgefasst werden. Dann sind beide Ehepartner in der Regel an das gemeinschaftliche Testament gebunden. Nach dem Tod eines Ehepartners kann es grundsätzlich nicht mehr geändert werden.

Im sogenannten Berliner Testament setzen sich die beiden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein. Sie bestimmen gemeinsam, an wen nach dem Tod des zuletzt sterbenden Partners der Nachlass fallen soll. In der Regel sind das die Kinder. Damit wird sichergestellt, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt. Das bedeutet aber auch, dass die Kinder im ersten Erbfall enterbt sind und deshalb einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können.

Beachten Sie, dass ein Widerruf dieses wechselseitigen Testaments nach dem Tod eines Ehegatten grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden ist. Er kann es grundsätzlich nicht mehr zugunsten einer anderen Person ändern.

Auch steuerlich kann das Berliner Testament nachteilig sein, weil dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen wird.

Durch eine Scheidung wird das Berliner Testament grundsätzlich unwirksam.

4. Erbvertrag

Mit einem Erbvertrag regeln Sie gemeinsam mit Ihren potentiellen Erben, was mit Ihrem Nachlass geschehen soll. Der Erbvertrag wird notariell beurkundet. 

Einen Erbvertrag können Sie aber auch nicht einseitig ändern. An diesen Vertrag sind Sie gebunden. Sie können zwar zu Lebzeiten weiterhin über Ihr Vermögen verfügen, aber Schenkungen, die das erbvertraglich geregelte Erbe schmälern, dürfen Sie in der Regel nicht mehr tätigen. Auch durch ein später errichtetes Testament können Sie nicht vom Erbvertrag abweichen.

Bei Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Partnerschaft wird der Vertrag unwirksam. Als Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten Sie darauf achten, ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren!

Sinnvoll ist ein Erbvertrag vor allem bei Unternehmertestamenten. Auch insoweit bedarf es aber immer der anwaltlichen und steuerberaterlichen Beratung.

5. Schenkung zu Lebzeiten

Wenn Sie schon zu Lebzeiten Teile Ihres Vermögens an Ihre Erben übergeben wollen, kann dies in Form einer Schenkung geschehen. Beachten Sie dabei aber unbedingt, dass Sie damit das Eigentum verlieren. Deshalb zumindest Nießbrauchs- oder Wohnrecht und eventuell Pflegeverpflichtung bei Immobilien vereinbaren und eine Rückfallklausel im Falle groben Undanks des Beschenkten.

Zu beachten ist auch, dass nicht berücksichtigte Erben einen sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruch haben. Bei der Berechnung des Pflichtteils wird Vermögen, das der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall verschenkte, dem Nachlass wieder hinzugerechnet. Dabei werden pro Jahr zehn Prozent des Wertes der Schenkung „abgeschmolzen„, sodass sie nach 10 Jahren nicht mehr berücksichtigt wird. Deshalb sollten solche Schenkungen langfristig erfolgen!

Bei größeren Vermögen spielen steuerliche Aspekte bei der Schenkung immer eine wesentliche Rolle. 

Für Schenkungen gelten in der Regel dieselben Steuersätze und Freibeträge wie für Erbschaften. Es gibt zwei Ausnahmen: Anders als bei Erbschaften zählen Eltern, Groß- und Urgroßeltern bei Schenkungen zur ungünstigeren Steuerklasse Zwei. Für Schenkungen gibt es außerdem nur allgemeine Freibeträge, keine für Hausrat oder persönliche Güter.

Sowohl Steuersätze als auch Freibeträge hängen in ihrer Höhe davon ab, wie eng das verwandtschaftliche Verhältnis zum Erblasser/Schenker ist. Den höchsten Freibetrag haben Ehegatten (307.000 Euro) und Kinder (205.000 Euro).

Darüber sollten Sie aber unbedingt zuvor mit einem Rechtsanwalt und Steuerberater sprechen. Gesetze unterliegen ja auch einem ständigen Wandel!

6. Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung eines bestimmten Vermögenswerts durch Testament oder Erbvertrag. Diese erfolgt mit dem Tod des Vermächtnisgebers/Erblassers. Der mit dem Vermächtnis Bedachte (Vermächtnisnehmer) wird aber nicht Erbe. Der Vermächtnisnehmer erlangt insoweit einen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis belasteten Erben.

7. Stiftung

Sie können auch schon zu Lebzeiten Ihr Vermögen oder einen Teil Ihres Vermögens in eine Stiftung einbringen. 

Ähnlich wie bei einer Schenkung sollten Sie aber bedenken, dass Sie sich damit dauerhaft von Ihrem Vermögen trennen. Deshalb immer dafür sorgen, dass noch genügend Reserven für Alter und Krankheit verbleiben.

Die Gründung einer Stiftung von Todes wäre eine Alternative. So können Sie bis zuletzt über Ihr Vermögen verfügen. Ggf. vertrauenswürdigen Testamentsvollstrecker einsetzen!

Oder Sie bringen Ihr Vermögen oder Teile Ihres Vermögens in eine bereits bestehende Stiftung ein (sog. Zustiftung ).

Sollten Sie Fragen zum Erben und Vererben haben, stehe ich Ihnen jederzeit sofort zur Verfügung. Bitte nehmen Sie am besten per E-Mail oder Telefon – im Notfall auch Handy – Kontakt auf.

Dann können wir alles in Ruhe besprechen und die weitere Strategie und auch die anfallenden Kosten abstimmen.




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