Erbfolge und Regelungsbedarf in der Patchworkfamilie

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Besonderer Regelungsbedarf für eine letztwillige Verfügung besteht für Menschen, die in den immer häufiger werdenden Patchworkfamilien leben. 

Meine Kinder – deine Kinder – unsere Kinder… Wer beim Erben zum Zuge kommt, hängt ohne Testament, bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, vom Zufall der Sterbereihenfolge ab. Und davon, ob man geheiratet oder unverheiratet zusammengelebt hat. 

Beispiel: Beide ohne Ehevertrag neu verheirateten Partner bringen jeweils ein Kind und Vermögen mit in die Ehe. Partner 1 verstirbt zuerst. Nach gesetzlicher Erbfolge erben Partner 2 und das Kind von Partner 1 dessen Vermögen zu gleichen Teilen. 

Später stirbt Partner 2. Alles, was ihm gehört, erbt sein leibliches Kind, d.h. sein ganzes Vermögen und das halbe, bei Partner 2 bereits angekommene Vermögen von Partner 1. Das Kind des zuerst verstorbenen Partners 1 ist am Ende benachteiligt, da es nur einmal beim Tod seines Elternteils dessen halbes Vermögen bekommen hat. Die andere Hälfte geht über Partner 2 auf das neue Stiefgeschwisterteil über. Dabei hatte jeder Partner die Vorstellung gehabt, dass sein mitgebrachtes Vermögen nach seinem Tod dem jeweiligen eigenen Kind gehören sollte. 

Da hilft nur: Rechtzeitig beraten lassen und ein individuell zugeschnittenes Patchwork-Testament errichten. Denn jede Patchworkfamilie ist anders und hat andere erbrechtliche Bedürfnisse.

Bei der einen steht die gegenseitige Absicherung der neuen Partner für den ersten Todesfall an erster Stelle. Bei anderen Partnern, die beide finanziell gut versorgt sind, besteht oft eher der Wunsch, dass sofort die eigenen Kinder das bereits vor der neuen Eheschließung vorhandene Vermögen erhalten.

Manchem steht das im Haushalt lebende Stiefkind näher als Kinder aus früheren Beziehungen, zu denen der Kontakt abgebrochen ist. Wenn noch gemeinsame Kinder kommen, treten neue Verteilungsfragen auf. Wird von neuen Partnern zusammen eine Immobilie angeschafft und werden gemeinsam Verbindlichkeiten eingegangen, stellen sich weitere Herausforderungen an die Erbregelung. 

Nicht zu vergessen: Leibliche und adoptierte Kinder haben mindestens Pflichtteilsansprüche beim Tod ihres jeweiligen Elternteils – nicht aber beim Tod des Stiefelternteils. Neue Ehegatten sind ebenfalls pflichtteilsberechtigt, was das Erbe der Kinder mindert, wenn zwischen den Ehegatten kein Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen wurde. 

Auch die gesetzlich gegebenen Pflichtteilsansprüche sind bei der Nachlassplanung daher sorgfältig zu berücksichtigen. 


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