Erbrecht-1x1: Wann darf die Bank einen Erbschein fordern ?

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Wenn ein Nachlass abzuwickeln ist, sehen sich die meisten Hinterbliebenen vor ein immenses Maß an Aufgaben gestellt. Insbesondere im Umgang mit Banken schwingen dabei häufig viele Ängste mit. Allem voran plagt die Erben oftmals die Angst vor Haftungsfolgen und dem Versäumen wichtiger Fristen. Immer noch fordern Sparkassen und Banken gleich zu Anfang der Auseinandersetzungen mit den Erben einen Erbschein – auch wenn diese das in den meisten Fällen gar nicht dürfen. Dieses Verhalten verzögert die Abwicklung des Nachlasses und belastet den Erben mit zusätzlichen, unnötigen Kosten. Generell darf eine Bank nur dann einen Erbschein fordern, wenn die Erbenstellung zweifelhaft ist. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse wurde bereits 2013 vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, die festlegte, dass bei der Verfügung über Nachlasskonten generell ein Erbschein vorzulegen sei.

Ein zur Anforderung eines Erbscheins berechtigender Zweifel an der Erbfolge liegt vor allem dann vor, wenn kein Testament besteht und die gesetzliche Erbfolge eintritt. In diesem Fall müssen die Erben zunächst festgestellt werden, daher hat die Bank oder Sparkasse Recht auf Vorlage eines Erbscheins. Genau anders verhält es sich jedoch in dem günstigen Fall, in dem ein notarielles Testament existiert. Darin ist eine feste Erbfolge eindeutig geregelt und die Banken haben kein begründetes Interesse an einem Erbschein. Auch ein Fälschungsvorwurf gilt dabei nicht als wirksame Begründung. Gerade bei handschriftlichen Testamenten, die ohne einen Notar gefertigt wurden, bestehen die Banken jedoch nach wie vor häufig auf den Erbschein – obwohl hier die gleichen Regelungen gelten, wie für das notarielle Testament.

Wir raten betroffenen Erben ein solches Verhalten nicht hinzunehmen und sich gegen das unrechtmäßige Verhalten der Banken zu wehren. Da dies ohne kompetenten anwaltlichen Rechtsschutz jedoch häufig ins Leere läuft, sollten Sie sich an eine kompetente Kanzlei wenden, die sich auf dem Gebiet des Erbrechts für Sie einsetzt.

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