Erbrecht – Was Sie wissen sollten (3)

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Wer erhält einen Pflichtteil und wie hoch ist dieser?

Pflichtteilsberechtigt sind die Eltern des Erblassers und dessen Abkömmlinge, also Kinder und Enkelkinder. Ebenso hat der Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch in Geld. Die Pflichtteilsberechtigten sind am Nachlass aber nicht beteiligt. Der Erbe kann z.B. Nachlassgegenstände veräußern, ohne dass er die Pflichtteilsberechtigten vorher um Erlaubnis fragen muss.

Dieser Pflichtteilsanspruch entspricht der Hälfte der Erbquote, die der Pflichtteilsberechtigte im Wege der gesetzlichen Erbfolge bekommen hätte.

Ein Beispiel: Wenn der Erblasser unverheiratet ist und 3 Kinder hat, dann erben die 3 Kinder jeweils zu 1/3. Wenn nunmehr eines der Kinder enterbt wird, dann hat es einen Pflichtteilsanspruch von 1/6.

Um den Pflichtteilsanspruch betragsmäßig errechnen zu können, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Auskunft zu. Es ist über den gesamten Nachlassbestand Auskunft zu erteilen und zwar sowohl über das Aktivvermögen als auch hinsichtlich der vorhandenen Verbindlichkeiten (Kredite, Begräbniskosten usw.).

Das Aktivvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten ergibt dann den bereinigten Nachlass. Von diesem bereinigten Nachlass ist die Pflichtteilsquote zu errechnen.

Sowohl der Auskunftsanspruch als auch der Zahlungsanspruch können gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Pflichtteil verjährt in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt hat.

Wie kann ein Testament errichtet werden?

Der Erblasser kann ein Testament entweder privatschriftlich oder durch einen Notar errichten lassen.

Das privatschriftliche Testament muss von vorne bis hinten handschriftlich vom Erblasser verfasst und von diesem unterzeichnet werden. Maschinengeschriebene Testamente oder Testamente, die nicht unterzeichnet sind, sind ungültig.

Das notarielle Testament wird von einem Notar errichtet. Der Notar wird dem Erblasser das Testament vorlesen und es von diesem unterzeichnen lassen.

Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Entweder sie begeben sich hierzu zu einem Notar. Wenn sie dies nicht möchten, dann können sie auch ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament errichten. Hierzu ist erforderlich, dass einer der Ehegatten das Testament von vorne bis hinten handschriftlich niederlegt und dass beide Ehegatten das Testament unterzeichnen. Ein Ehegattentestament, welches maschinenschriftlich angefertigt ist oder aber von einen der beiden Ehegatten nicht unterzeichnet ist, entfaltet keine Wirksamkeit.

Vor der Anfertigung eines Testamentes sollte man sich in jedem Falle von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

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