Erbrecht-1x1: Die Enterbung

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Grundsätzlich gilt: Wer enterbt wird, dem steht noch sein Pflichtteil zu. Doch unter bestimmten Umständen kann sogar dieser dem Erben entzogen werden.

Die Möglichkeit, einen Angehörigen zu enterben, besteht zu jeder Zeit. In seinem Testament kann der Erblasser bestimmen, wer was und wie viel von seinem Erbe abkriegen soll und auch wer leer ausgehen muss. Doch selbst wenn im Testament vorgesehen ist, dass ein grundsätzlich Erbberechtigter nichts erhalten soll, steht ihm ein Pflichtteil in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils zu. Diesen Anteil kann der Enterbte dann von den übrigen Erben einfordern.

In Ausnahmefällen kann jedoch sogar dieser Pflichtteil abgesprochen werden. Allerdings ist dies nur möglich, wenn es dem ausdrücklichen Willen des Erblassers entspricht und eine Begründung für diesen Willen vorliegt. Vom Bundesverfassungsgericht ist anerkannt, dass ein Kind, das seine Eltern getötet hat, auch keinen Anspruch auf seinen Pflichtteil mehr hat. Weitere Gründe zur vollständigen Enterbung sind durch das Gesetz in § 2333 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. Zum Beispiel kann auch die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr einen berechtigten Grund zur Entziehung des Pflichtteils darstellen, wenn es für den Erblasser nicht mehr zumutbar ist, die betreffende Person am Erbe zu beteiligen.

Neben der kompletten Entziehung des Pflichtteils kann dieser auch noch zu Lebzeiten des Erblassers geschmälert werden, indem durch Schenkungen bereits im Vorwege Vermögenswerte auf die Personen übertragen werden, die letztlich den Großteil auch erben sollen.

Außerdem kann erwogen werden, dass der zu enterbende Angehörige auf seinen Pflichtteil verzichtet. Dieser Verzicht muss von einem Notar beglaubigt werden. In diesem Fall steht dem Enterbten eine Abfindung dafür zu, dass er im Erbfall seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht.

Wenn Sie Fragen zu der Ausgestaltung Ihres Testaments oder auf einem anderen Gebiet des Erbrechts haben, kontaktieren Sie uns gerne.

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