Erbrecht-1x1: Die Nachlassinsolvenz

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Wer ein Erbe antritt, kann feststellen, dass das Vermögen des Erblassers nicht ausreicht, um alle noch ausstehenden Verbindlichkeiten zu decken. Um in diesem Fall nicht auch über das geerbte Vermögen hinaus mit dem eigenen zu haften, kann ein Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet werden.

Die Eröffnung des Verfahrens muss gem. § 1980 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unverzüglich erfolgen, sobald der Erbe von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses Kenntnis erlangt. Wenn der Erbe nicht unverzüglich handelt, kann es trotz des Nachlassinsolvenzverfahrens in Betracht kommen, dass er auch mit seinem Privatvermögen haftet.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens befindet das Nachlassgericht. Dieses kann auch entscheiden, dass das Nachlassinsolvenzverfahren nicht eröffnet wird. Ein solcher Fall tritt dann ein, wenn das Gericht zu der Annahme kommt, dass das Vermögen des Nachlasses schon nicht für das Verfahren und den Insolvenzverwalter ausreicht. Es wird die Dürftigkeit des Nachlasses festgestellt. Nach § 1990 BGB steht dem Erben gegenüber den Gläubigern dann die Dürftigkeitseinrede zu. Er kann also den Beschluss über die Dürftigkeit des Vermögens als Beleg gegen die Gläubiger verwenden, dass nicht genug Masse vorhanden ist, um ihre Forderungen zu begleichen.

Wird das Verfahren jedoch eröffnet, ist der Erbe (oder die Erben) kein Ansprechpartner mehr für die Gläubiger. Ab der Eröffnung hat er keinen Zugriff auf das Erbe. Die Gläubiger müssen sich nun vielmehr an den bestellten Insolvenzverwalter wenden und ihre Forderungen bei diesem anmelden. Nach Verwertung des Nachlasses wird dann das vorhandene Vermögen unter den angemeldeten und vom Insolvenzverwalter zugelassenen Forderungen aufgeteilt.

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