Erbringung und Abrechnung von IGEL-Leistungen

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Der Begriff der sogenannten Individuellen Gesundheitsleistung, kurz IGEL genannt, hat sich als Bezeichnung für ambulante, vom gesetzlich versicherten Patienten selbst zu zahlende Wunschleistungen sowohl bei Ärzten als auch Patienten etabliert, doch gibt es weder eine zentrale Erfassung dieser Leistungen noch ein Überblick über deren Kosten. Um zumindest den Versicherten ein Informationsportal zu bieten und Transparenz in das inzwischen vielfältige Angebot zu bringen, hat der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. das Projekt „IGeL-Monitor“ (http://www.igel-monitor.de) ins Leben gerufen.

Dennoch stellen sich gerade auch für Ärzte in der vertragsärztlichen Versorgung einige Fragen im Hinblick auf die Erbringung und Abrechnung dieser an sich privatärztlichen Leistungen. Dies insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Regelungen der §§ 128 Abs. 5a SGB und 18 Abs. 8 Satz 1 BMV-Ä. Danach verstoßen Vertragsärzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.

Vor diesem Hintergrund sind vor Erbringung dieser Leistungen insbesondere sowohl vertragsärztliche als auch berufsrechtliche Vorgaben als rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Besonderes Augenmerk ist hier auf die Aufklärung des Patienten zu legen. Diese muss sowohl bestimmte inhaltliche als auch formale Anforderungen erfüllen. Auch abrechnungstechnisch können hier Besonderheiten auftreten: Insbesondere kommt hier der Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ eine zentrale Bedeutung zu.

Zu Fragen rund um Angebot und Abrechnungsmöglichkeiten in Ihrem speziellen Fachgebiet berate ich Sie gerne.

Christiane Dieckmann

Rechtsanwältin

kontakt@voss-medizinrecht.de

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Foto(s): Voss Medizinrecht

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