Werbung mit Aligner-Lösungen eines bestimmten Herstellers ist berufswidrig

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Die Werbung mit Aligner-Lösungen unter Hinweis auf einen bestimmten Hersteller stellt eine berufswidrige Werbung dar. So entschied das Berufsgericht für Heilberufe Münster mit Beschluss vom 19.06.2023 (Az.: 18 K 356/21.T).

Hintergrund der Entscheidung war eine Werbekampagne eines Zahnmedizinischen Versorgungszentrums auf dessen Praxis-Homepage und Facebook-Seite unter anderem mit den Aussagen „Die durchsichtige Zahnspange für dein schönstes Lächeln“ und „Zeig dein schönstes Lächeln“ unter wiederholter deutlicher Hervorhebung eines bestimmten Aligner-Herstellers.

Das Berufsgericht wertete diese Werbung im Hinblick auf deren Aufmachung und den verwendeten Wortlaut als anpreisende Fremdwerbung, da Hauptaugenmerk der einzelnen Aussagen sowie der gesamten Kampagne auf die Präsentation eines bestimmten Aligner-Anbieters gerichtet sei, indem dessen Markenname wiederkehrend plakativ in den Vordergrund gerückt werde.

Dies stelle keine interessengerechte und sachangemessene Information mehr dar, so das Gericht. Die Werbekampagne suggeriere eine besonders exklusive Zusammenarbeit zwischen dem ZMVZ und dem Aligner-Hersteller. Dadurch entstehe beim durchschnittlich informierten Patienten der Eindruck, dass diese Kooperation nicht frei von Vorteilen der beteiligten Parteien sei und somit ein gewerblicher Zweck angestrebt werde, der geeignet sei, die Therapiefreiheit des Zahnarztes zugunsten des Herstellers einzuschränken. Dadurch entstünden Zweifel an der zahnärztlichen Unabhängigkeit und einer allein am Patientenwohl orientierten Behandlung.

Die Werbung spreche darüber hinaus Patienten auch auf emotionale Weise an, indem sie mit Bildern von Fotomodellen, strahlend weißen und geraden Zähnen und der Aussicht auf „dein schönstes Lächeln“ und versuche Patienten suggestiv zu beeinflussen. Sie sei durch die Verwendung von Superlativen und Übertreibungen auch besonders anpreisend.

Auch die Tatsache, dass das Zahnmedizinische Versorgungszentrum in Form einer GmbH geführt wird und für diese die Berufspflichten nicht gelten, ist hier unbeachtlich. Verantwortlich für die Werbekampagne war der Geschäftsführer und zahnärztliche Leiter des ZMVZ. Dieser kann sich der ihn treffenden Berufspflichten nicht dadurch entledigen, dass er in Form eines oder für einen rechtlich selbstständigen Dritten handelt, für den die Berufspflichten nicht gelten.


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