Erbschaft nicht voreilig ausschlagen

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Immer wieder kommt es vor, dass Erben eine Erbschaft ausschlagen vor dem Hintergrund, dass ein anderes Familienmitglied Erbe sein soll. So könnte z.B. der überlebende Ehegatte zu Gunsten der Kinder oder die Kinder zu Gunsten des überlebenden Ehegatten ausschlagen. Diese Form der Ausschlagung wird auch „lenkende Ausschlagung“ genannt. 

Häufig werden die Rechtsfolgen einer solchen Ausschlagung nicht sorgfältig überdacht. 

Denn diese regelt das Gesetz. 

§ 1953 Abs. 2 BGB regelt, dass die Erbschaft nach einer Ausschlagung demjenigen zufällt, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. 

Hier kann es Überraschungen geben. 

In dem vom BGH am 22.03.2023 entschiedenen Fall, Az IV ZB 12/22, wurde der Erblasser kraft gesetzlicher Erbfolge von seiner überlebenden Ehefrau und seinen Kindern beerbt. Die Kinder schlugen die Erbschaft aus. Ihr Wunsch war, dass ihre Mutter Alleinerbin wird. 

Im nachlassgerichtlichen Verfahren stellte sich schließlich heraus, dass der Erblasser einen Halbbruder hatte, der nun ein Viertel der Erbschaft für sich beanspruchte. 

Eines der ausschlagenden Kinder focht daraufhin seine Ausschlagungserklärung an. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass das Fehlschlagen der lenkenden Ausschlagung nicht zu einer Anfechtung nach § 119 I Alt. 1 BGB berechtige. Vielmehr handele es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.  

Eine Ausschlagung sollte daher nie ohne rechtlichen Beratung erfolgen und Alternativen in Erwägung gezogen werden. So ist auch über eine Erbteilsübertragung nachzudenken. Dies kann allerdings erbschaftsteuerlich nachteilig sein. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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