ERBSCHEIN

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Nach einem Beschluss des AG Hameln vom 24.02.2022, Az.: 18 VI 135/21 ist für die Ausstellung eines Erbscheins nach testamentarischer Erbfolge nicht erforderlich, dass das Testament als körperliche Urkunde vorliegt. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Nachlassgericht zur sicheren Überzeugung gelangt, dass der Erblasser ein formgültiges Testament erstellt hat. Wer sich auf die Unwirksamkeit des Testaments berufen will, muss beweisen, dass es wirksam vom Erblasser widerrufen wurde.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grund:

Die Erblasserin hatte per Testament eine ihrer Töchter als Alleinerbin eingesetzt und bestimmt, dass die andere Tochter eine Abfindung von 5.000,00 € erhalten soll. Das Testament sollte bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts verwahrt werden. Dort ging es aber verloren. Die Alleinerbin hat beantragt einen Erbschein zu erteilen, welcher sie Alleinerbin ausweist. Die Schwester der Alleinerbin hat dem widersprochen und unter anderem bestritten, dass ein eigenhändiges formgültiges Testament verfasst worden sei, welches die Antragstellerin als Alleinerbin ausweist. Weiter hat sie behauptet, dass dieses Testament von der Erblasserin zwischenzeitlich vernichtet oder auf sonstige Weise widerrufen worden sei.

Nach erfolgter Beweisaufnahme kam das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass die Erblasserin ein formgültiges handschriftliches Testament erstellt und unterschrieben hat, welches die Antragstellerin als Alleinerbin ausweist und den letzten Willen der Erblasserin darstellt. Da die Antragsgegnerin den Widerruf nicht beweisen konnte, wurde der Erbschein erteilt wie beantragt.


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