Tierhalterhaftung

  • 2 Minuten Lesezeit

§ 833 S. 1 BGB regelt die sogenannte Gefährdungshaftung von Tierhaltern und führt hierzu aus wie folgt:

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Dies bedeutet, der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig, allein auf Grund der Tatsache, dass er durch die Haltung eines Tieres eine gewisse Gefährdung seiner Umwelt herbeiführt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die sogenannte typische Tiergefahr verwirklicht hat. Diese äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres. Hierunter fällt z.B. das Beißen von Hunden oder Ausschlagen von Pferden.

Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 26.04.2022, Az. VI ZR 1321/20  folgerichtig ausgeführt, dass allein der Biss einer Katze die Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB erfüllt. Der Schadenshergang ist hierbei nicht entscheidend. Entscheidend ist allein, dass der Geschädigte durch den Katzenbiss, in welchem sich die typische Tiergefahr der Katze verwirklicht hat verletzt worden ist. Die Einzelheiten des Schadenshergangs könnten lediglich bei der Frage Bedeutung erlangen, ob die Tierhalterhaftung wegen Mitverschuldens – oder ganz ausnahmsweise wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung – beschränkt oder ausgeschlossen ist.

Das Urteil zeigt wieder einmal mehr, dass es unumgänglich ist als Tierhalter über eine Haftpflichtversicherung zu verfügen, durch welche entsprechende, durch ein Tier verursachte Schäden, abgedeckt werden. Im vom BGH entschiedenen Fall wurde ein Besucher von der Katze gebissen. Da sich die Wunde entzündete, musste dieser insgesamt sechsmal operiert werden. Der durch die Katze verursachte Schaden war also dementsprechend groß. Während Katzen über die private Haftpflichtversicherung versichert sind, müssen für z.B. Hunde und Pferde extra Versicherungen abgeschlossen werden.

Sollten Sie oder z.B. Ihr Tier durch ein anderes Tier geschädigt werden, oder Ihr Tier einen Schaden verursachen, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich werde Ihnen helfen Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katharina Liffers

Beiträge zum Thema