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Erfolg über Waldorf Frommer in Filesharing-Verfahren – Klagerücknahme durch Warner Bros. Entertainment GmbH

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Bereits seit mehr als 10 Jahren mahnt die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Inhaber von Internetanschlüssen wegen Urheberrechtsverletzungen ab. In den letzten Jahren wird die geltend gemachte Schadensersatzforderung auch zunehmend gerichtlich geltend gemacht. Aufgrund der langen Verjährungsfrist (10 Jahre) drohen vielen Abgemahnten auch nach Jahren noch kostenintensive Gerichtsverfahren. Kürzlich konnte ich in einem Verfahren die Rücknahme der Klage für meinen Mandanten erreichen.

Der Fall

Der Anschlussinhaber vermietete seine Wohnung bei eigener Abwesenheit regelmäßig über airbnb. Den Mietern wurde die Nutzung des Internetanschlusses gestattet. Im konkreten Fall bestätigte die Mieterin dem Anschlussinhaber, die Tauschbörse utorrent zu nutzen und den streitgegenständlichen Film zu einem anderen Zeitpunkt angesehen zu haben; auch schloss die Mieterin nicht aus, dass sich das Tauschbörsenprogramm automatisch geöffnet haben könnte. Die Mieterin bestritt hingegen, den Film während ihres Aufenthalts beim Anschlussinhaber angesehen oder zur Verfügung gestellt zu haben.

Das Verfahren vor dem AG München

Nach Ansicht des Gerichts ist der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sog. sekundären Darlegungslast nachgekommen. Die sekundäre Darlegungslast trifft in Filesharing-Verfahren regelmäßig den Anschlussinhaber, wenn er geltend macht, dass der Anschluss (auch) anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Der Bundesgerichtshof führt hierzu in ständiger Rechtsprechung aus: „Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.“ (BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, „Afterlife“).

Bereits im mündlichen Termin machte das Gericht deutlich, dass die Mieterin persönlich als Zeugin zu laden sei. Nach Ansicht der Klägerin genüge eine schriftliche Zeugenaussage. In einem Beweisbeschluss wurde die Zeugenvernehmung bestätigt und die Klägerin Warner Bros. Entertainment GmbH zur Zahlung eines Auslagenvorschusses verpflichtet. Anschließend nahm die Klägerin die Klage aus „rein wirtschaftlichen Erwägungen“ zurück.

Fazit

Obwohl zahlreiche Instanzgerichte wie z.B. das LG München dem Anschlussinhaber erhebliche Darlegungspflichten auferlegen, gibt es nach wie vor Fallkonstellationen, in welchen sich der Anschlussinhaber in Filesharing-Verfahren erfolgreich verteidigen kann. Insbesondere wenn andere Personen als Täter in Betracht kommen, besteht die Möglichkeit, eine Abmahnung zurückzuweisen oder eine Reduzierung der Schadensersatzforderung zu erreichen. Gerne stehe ich Ihnen für die Beurteilung Ihres persönlichen Falles für eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung zur Verfügung.


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