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Landgericht Wuppertal - vom 02. Januar 2011

Verzögerte Diagnostik bei akuter Ileus-Situation, LG Wuppertal, Az.: 5 O 345/00

Chronologie: Die verstorbene Ehefrau des Klägers wurde im Februar 1998 im Klinikum der Beklagten stationär wegen akut auftretender Bauchschmerzen in der chirurgischen Abteilung des beklagten Klinikums behandelt. Trotz akut eintretender Schmerzprogressionen, Erbrechen, Übelkeit wurde weder anamnestisch, noch klinisch, sonographisch oder radiologisch der Ausschluss einer akuten Ileus-Situation systematisch verfolgt und ausgeräumt. Durch diese zumindest über fünf Tage lang verzögerte Diagnostik entwickelte sich eine fortgeschrittene Bauchfellentzündung, aufgrund derer die Patientin verstarb.

Nach umfangreicher Beweisaufnahme vor dem LG Wuppertal mit einer Verfahrensdauer von rund 9 Jahren (!) in der der gerichtlich bestellte Gutachter grobe Fehlerhaftigkeiten der Behandlung im Klinikum der Beklagten konstatierte, wurde folgender Vergleich geschlossen:

Die Beklagte zahlt an den Kläger 15.000,00 Euro, hierin sind enthalten ein Betrag von 10.000,00 Euro auf das vom Kläger aus ererbten Recht nach seiner verstorbenen Ehefrau eingeklagte Schmerzensgeld der verstorbenen Ehefrau sowie ein weiterer Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro als eigenes Schmerzensgeld des Sohnes.

Die Beklagte verpflichtet sich, allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Fehlbehandlung seiner verstorbenen Ehefrau in der Zeit vom 10.02.1998 bis 30.09.1998 entstanden ist, bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Anmerkungen:

Der streitgegenständliche Vorfall datierte aus Anfang Februar 1998. Das gerichtliche Verfahren, dass im Jahre 2000 angestrengt wurde, zog sich über rund 9 Jahre hin. Nach der vergleichsweisen Zusprechung auch der materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft mussten weitere etwa 9 Monate Verhandlungen über die Höhe dieser noch zustehenden Ansprüche mit dem Versicherer des Krankenhauses geführt werden, die in einem weiteren außergerichtlichen Vergleich erfolgreich abgeschlossen wurden. Danach war der Versicherer bereit, auf die entstandenen und die noch entstehenden materiellen Ansprüche des Klägers eine pauschale Schadenssumme von weiteren 310.000,00 Euro zu zahlen. Der regulierte Gesamtbetrag beläuft sich daher auf 325.000,00 Euro.


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