Erhöhung des Mindestlohnes und des Urlaubs in der Pflege

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Erhöhung des Mindestlohnes in der Pflege

Zum 01.04.2021 erhöhen sich die Mindestlöhne in der Pflege. Alle Unternehmen der Pflegebranche müssen diese bei der Lohnzahung ab dem Monat April berücksichtigen.

Der Mindestlohn für Pflegefachkräfte erhöht sich zum 01.07.2021 noch einmal deutlich.

Bei der Lohnabrechnung müssen Pflegeunternehmen bei der Zahlung des Mindestlohnes ab dem Monat Juli 2021 klar zwischen Pflegehilfskräfen und Pflegefachkräften differenzieren und dies bei der Lohnzahlung berücksichtigen.

Die Mindestlöhne, wie auch die weiteren Regelungen der 4. Pflegearbeitsbedingungsverordnung gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25% ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, insbesondere als: Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte oder Präsenzkräfte gelten.

Die 4. Pflegearbeitsbedingungsverordnung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Verwaltung, in der Haustechnik, in der Küche, in der hauswirtschaftlichen Versorgung, in der Gebäudereinigung, im Bereich des Empfangs- und Sicherheitsdienstes, in der Garten- und Geländepflege, in der Wäscherei sowie in der Logistik. Für diese ist aber jedenfalls der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen, der seit dem 01.01.2021 auf 9,50 € je Stunde gestiegen ist.

Bitte beachten Sie auch, dass die Erhöhung des Mindestlohnes auch bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern zu Änderungen, insbesondere der vereinbarten Stundenzahl führen kann.


Mehrurlaub

Die Arbeitnehmer in den Pflegeberufen haben Anspruch auf zusätzlich bezahlten Erholungsurlaub von  6 Tagen in den Kalenderjahren 2021 und 2022.

Ausgehend von  einem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche haben Arbeitnehmer in der Pflege einen Mindesturlaubsanspruch von 26 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche.

Da sich dies aus der Verordnung ergibt, ist eine Änderung der Arbeitsverträge diesbezüglich  nicht zwingende erforderlich.

 


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