Erhöhung Zeitarbeiterlohn

  • 1 Minuten Lesezeit

Für Leiharbeiter und Zeitarbeiter steigt der vorgeschriebene Stundenlohn, wie finanzen.net berichtet. Ab dem 01.04.2018 bekommen sie in den alten Bundesländern 9,47 Euro pro Stunde und 9,27 Euro in den neuen Bundesländern. Damit steigt der Mindestlohn in Westdeutschland um 2,8 Prozent und in Ostdeutschland und Berlin um vier Prozent. Die Entgelttarife von Ost und West sollen stufenweise angeglichen werden.

Die Verordnung zur Mindestlohnerhöhung für nicht tarifgebundene Leiharbeiter hatte sich verzögert und greift daher erst Monate nach Einführung der Neuregelung für die Leiharbeiter mit Tarifbindung. Der Abschluss hat eine Laufzeit von 36 Monaten und endet zum 31.12.2019. 

Die DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit hatte sich Ende 2016 mit den Arbeitgeberverbänden in der Leiharbeit (iGZ und BAP) auf das schrittweise Lohnplus verständigt. Ab 01.04.2021 sollen dann alle neun Entgeltgruppen in Ost und West angeglichen sein. 

Eine weitere Erhöhung ist zum 01.04.2019 vorgesehen: 

  • 3,50 % im Osten für die Entgeltgruppen 3 – 9 (11,33 Euro bis 20,18 Euro)
  • 3,20 % im Westen für die Entgeltgruppen 1 und 2 (9,79 Euro und 10,62 Euro); 3,00 % für die Entgeltgruppen 3 – 9 (12,19 bis 21,71 Euro)

Und eine weitere Erhöhung (Stufe 4) zum 01.10.2019: 

  • 17 Cent pro Stunde für die Entgeltgruppen 1 und 2 bundesweit (9,66/9,90 Euro in Ost; 9,96/10,62 Euro in West)

Der Mindestlohn kann auch (teilweise) durch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erfüllt werden. Inhaltlich stellten das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 5 AZR 135/16) fest, dass Sonderzahlungen durchaus dafür herangezogen werden können, den gesetzlichen Mindestlohn (von damals 8,50 Euro pro Stunde) zu erfüllen. Der Arbeitgeber schulde den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Erfolgen nun Entgeltzahlungen als Gegenleistung für die geforderte Arbeit, so erfüllen diese den Mindestlohnanspruch, entschied das BAG. Sie sind also auf den gesetzlich geforderten Mindestlohn anzurechnen, soweit die Zahlungen dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben.

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016, Az.: 19 Sa 1851/15

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philip Keller

Beiträge zum Thema