Erleichtertes Kurzarbeitergeld in Zeiten von Corona

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In Zeiten von Corona kommt es in vielen Unternehmen zu drastischen Rückgängen der Aufträge.

Die Folge ist, dass die Mitarbeiter nicht mehr voll ausgelastet arbeiten können. Entlassungen drohen.

Um solche Entlassungen zu vermeiden und die drastischen wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Pandemie abzufedern, hat die Bundesregierung am 12.03.2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Reglungen für das Kurzarbeitergeld auf dem Weg gebracht. Dieses Gesetz führt dazu, dass derzeit die Bedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gegenüber der bislang geltenden Regelung erleichtert wurden, um die Kurzarbeit, als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung für mehrere Unternehmen zugänglich zu machen.

Die Erleichterungen sind rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten. 

Es können nun alle Betrieb Kurzarbeit beantragen, auch Zeitarbeitsfirmen.

Voraussetzung ist, dass in dem jeweiligen Betrieb mindestens 10 % der Arbeitnehmer von dem Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste es mindesten ein Drittel sein.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des fehlenden Nettoentgelts, bei Eltern 67 %. Das bedeutet, dass die Agentur für Arbeit die Differenz zwischen dem eigentlich arbeitsvertraglich geschuldeten Lohn und dem Lohn, der nun wegen der Arbeitszeitkürzung noch gezahlt wird, teilweise ausgleicht.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder verdient normalerweise 2.000,00 brutto im Monat. Damit kommt er normalerweise auf 1.332,00 EUR netto monatlich. Wegen der Kürzung der Arbeitszeit um die Hälfte bekommt der Arbeitnehmer nun nur noch 1.000,00 EUR brutto im Monat. Das sind netto nur noch 777,00 EUR. Der Arbeitnehmer erhält wegen der Arbeitskürzung also plötzlich 555,00 EUR netto weniger. Um diese Lücke etwas zu schließen greift nun das Kurzarbeitergeld. Die Agentur für Arbeit zahlt von den 555,00 EUR netto, die der Arbeitgeber jetzt weniger erhält als normalerweise einen Betrag von 60 %, also immerhin 333,00 EUR. Zusammen kommt der Arbeitnehmer dann auf ein Nettogehalt von 1.110,00 EUR.

Zwei weitere Erleichterungen kommen hinzu:

Neben der anteiligen Zahlung dieser Nettolohn-Differenz werden die Beiträge für die Sozialversicherung durch die Bundesagentur für Arbeit voll erstattet.

Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.

Bitte beachten Sie abschließend noch folgendes: Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einfach einseitig anordnen. Kurzarbeit muss zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern oder der Arbeitnehmervertretung vereinbart werden. In der derzeitigen Situation erscheint es aber sinnvoll, wenn sich alle Seiten auf die Kurzarbeit einigen, um die Betriebe handlungsfähig zu erhalten und Kündigungen zu vermeiden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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