Erlöschen des Aufenthaltsrechtes eines Kindes bzw. Ehepartners eines türkischen Arbeitnehmers begrenzt möglich

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Nach dem EuGH kann das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht (Recht eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers nach über einem Jahr ordnungsgemäßer und derzeit noch bestehender Beschäftigung) nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden.

  1. Der Betroffene stellt in der BRD wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar oder
  2. Der Betroffene verlässt das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund.

Konsequenz: Ein nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger kann sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht weder nach nationalen Vorschriften verlieren noch aus anderen Gründen, wie z.B. der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe oder der Tatsache, dass er nicht in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis steht.

Eine weitere Frage ist bei Bestehen einer assoziationsrechtlichen Aufenthaltserlaubnis (Problem in der Praxis: Wenn Darlehens- oder Mietverträge u.a. abgeschlossen werden müssen), ob die Behörde verpflichtet ist, dem Betroffenen nach dessen Antragsstellung ein Aufenthaltsrecht förmlich auszustellen.

Diese Frage ist mit einem klaren „Ja“ zu beantworten:

Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis auf Antrag ausgestellt. Die Behörde hat hierbei keinen Ermessensspielraum.

Zwar wird durch die Verweigerung der Ausstellung nicht unmittelbar das Gemeinschaftsrecht berührt (die Ausstellung hat nur einen deklaratorischen Charakter). Allerdings ist die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis für den Rechts- und Wirtschaftsverkehr heutzutage unverzichtbar.

Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


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