Ermittlung des Streitwertes bei Fahrtenbuchauflage

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Für die Berechnung des Streitwertes in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in welchem um die Berechtigung der Fahrtenbuchauflage gestritten wird, wird ein Betrag in Höhe von 400 Euro für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegt. Hinzu kommt noch der Gebührenbetrag der Behörde, sofern dieser Gebührenbetrag mitangefochten wird.

Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltungsbehörde eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten verhängt. Gleichzeitig hat sie eine Gebührenfestsetzung in Höhe von 154,11 Euro vorgenommen. Die Antragstellerin ging gegen die Ordnungsverfügung und Gebührenfestsetzung mit folgenden Anträgen vor:

  1. Die Ordnungsverfügung zur Führung des Fahrtenbuchs mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 08.09.2016 werden aufgehoben.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Aufgrund dieser Anträge entschied das Verwaltungsgericht Köln am 22.09.2016 unter dem Aktenzeichen 18 K 8188/16, dass sich der Streitwert gemäß § 52 Abs.1 und 3 GKG auf 4954,11 Euro beläuft.

Ebenfalls in diesem Verfahren wurde zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 8188/16 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8.09.2016 wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt grundsätzlich aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs.2 Nr.2 und 52 Abs.1 GKG. Dabei legt auch in diesem Fall das Gericht für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Wert von 400,00 Euro zugrunde und bemisst den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte des Betrages und somit mit insgesamt 2400 Euro (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Aktenzeichen 18 L2216/16).


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