Ermittlungsverfahren gegen IPTV User – Das sollten Sie wissen!

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Nach einer Studie des Verband Privater Medien (Vau.net) nutzen 5,9 Mio. Menschen in Deutschland illegale lineare Streams. Dementsprechend hat auch die Anzahl der Verfahren gegen illegale IPTV-Anbieter und deren Nutzer in den letzten Jahren stetig zugenommen.  Derzeit erhalten z.B. die User des IPTV-Anbieters Sero-IPTV Vorladungen zu polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen. Im folgenden Beitrag erklären wir Ihnen, wie Sie sich im Fall einer Vorladung verhalten sollten und welche Strafen Ihnen drohen.


Ist die Nutzung illegaler IPTV-Streams strafbar?


Die Nutzung illegaler IPTV-Streams kann gegen § 108 Abs. 1 Nr. 6 UrhG verstoßen und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Handelt der Täter gewerbsmäßig (z.B. als Inhaber eines Wettbüros), so kann die Strafe nach § 108a UrhG sogar bis zu fünf Jahren betragen.


Wie gehen die Ermittlungsbehörden vor?


Die Ermittlungsbehörden werden in der Regel erst aktiv, wenn PayTV-Anbieter wie Sky eine Strafanzeige gegen die Betreiber des illegalen Dienst stellt. Dabei wird Sky zuvor einen Testkauf durchgeführt haben, um so weitere Informationen über die Betreiber des Dienstes oder die jeweiligen Reseller zu erhalten.


Nach dem Eingang der Strafanzeige müssen die Ermittlungsbehörden eine Entscheidung darüber treffen, wie weiter vorgegangen wird. Das bedeutet insbesondere, dass geprüft werden muss, ob Finanzermittlungen oder sogar Durchsuchungen durchgeführt werden sollen.


Wird auf diesem Weg der Betreiber oder ein Reseller ermittelt und Hinweise auf die Kunden des Dienstes gefunden, dann ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, auch Ermittlungsverfahren gegen die Kunden des Dienstes einzuleiten. 


Wann kann mir die Nutzung eines illegalen IPTV-Dienstes nachgewiesen werden?


Die Einleitung eines Ermittlungsverfahren bedeutet natürlich nicht, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht. Ein Ermittlungsverfahren wird vielmehr bereits dann eingeleitet, wenn nur ein Anfangsverdacht besteht. Dieser Anfangsverdacht muss sich durch weitere Beweise erhärten, damit Anklage gegen einen Beschuldigten erhoben werden kann.


Im Falle des illegalen IPTV-Streamings besteht für die Ermittlungsbehörden ein Anfangsverdacht, wenn eine Zahlung an einen IPTV-Anbieter oder Reseller geleistet wird. Alleine aufgrund der Zahlung kann die Staatsanwaltschaft aber nicht die Nutzung des Dienstes nachweisen. Insbesondere kann auf dieser Grundlage auch keine Anklage verfasst werden, da eine Anklage nach § 200 Abs. 1 StPO stets eine hinreichende Konkretisierung des Tatgeschehens erfordert. Allein aus der Zahlung (und dem Zeitpunkt der Zahlung) kann aber weder Tatzeit noch Tatort der Nutzung des IPTV-Streams nachgewiesen werden. 


Welche Strafen drohen den Usern?


Sollte es aber doch zu einer Verurteilung kommen, drohen wie oben bereits dargestellt, den Nutzern illegaler IPTV-Streams im Worst-Case Freiheitsstrafen. Nach meiner Erfahrung führt ein Verstoß aber regelmäßig zu Geldstrafen, die sich am Einkommen des Angeklagten orientieren. Das Ziel der Verteidigung muss aber immer darin liegen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.


Drohen daneben auch zivilrechtliche Klagen?


Nein, auch wenn die geschädigten Rechteinhaber grundsätzlich die Möglichkeit hätten, auf dem Zivilrechtsweg gegen die Nutzer illegaler IPTV-Dienste vorzugehen, ist mir ein entsprechendes Vorgehen nicht bekannt.


Wie verhalte ich mich am Besten, wenn ich Beschuldigter bin?


Wenn Sie eine Vorladung der Polizei wegen des Vorwurfs der Nutzung eines illegalen IPTV-Streams gem. § 108 Abs. 1 Nr. 6 UrhG erhalten, empfehle ich Ihnen von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen und Akteneinsicht zu beantragen.


Durch die Akteneinsicht kann überprüft werden, welche Beweismittel den Ermittlungsbehörden vorliegen und die Verteidigungsstrategie daran angepasst werden. Die Akteneinsicht können Sie über Online-Dienste wie einfach-Akteneinsicht.de beantragen oder gleich einen Rechtsanwalt direkt mit Ihrer Verteidigung beauftragen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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