Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zur Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses?

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Die Corona- Pandemie hat neben der Home-Office-Möglichkeiten und dem Personalmangel an den Flughafen Vieles vorangetrieben und Neues, nicht nur Positives hervorgebracht. Hierzu zählen auch einige neue bzw. geänderte Straftatbestände.

So hat der § 278 StGB erst kürzlich eine Änderung erfahren, die umgehend eine Masse an Ermittlungsverfahren zur Folge hatte.

Wie beispielsweise den Medien zu entnehmen war, kam es im Frühjahr 2022 zu einer Durchsuchung einer Arztpraxis in Leverkusen. Der Verdacht stand im Raum, der Praxisinhaber habe mehrere tausend Atteste ausgestellt, welche den Patienten*innen bescheinigen sollen, dass diese sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mit den gängigen Impfstoffen gegen das Corona-Virus impfen lassen sollten, sogenannte Impfunverträglichkeitsbescheinigungen.

Die Staatsanwaltschaft leitete eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren nicht nur gegen den Arzt, sondern auch gegen die Patient*innen ein. Warum ist das so? Bzw. wie entsteht für die Staatsanwaltschaft ein Anfangsverdacht gegen die Patient*innen?

Zunächst ist festzuhalten, dass als Täter*in des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nur approbierte Ärzt*innen -§§ 1, 3 BÄO- und „approbierte Medizinalpersonen“ wie zum Beispiel Hebammen, Logopäd*innen usw. in Betracht kommen. Wie also kann sich ein/e Patient*in in Bezug auf den Tatbestand des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar gemacht haben?

Die Antwort mag den ein oder anderen verwundern: vorgeworfen wird diesen Patienten*innen, den/die Arzt/Ärztin zur Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses angestiftet zu haben.

Ob Betroffenen dieser Vorwurf tatsächlich gemacht werden kann/soll, ist durchaus problematisch. Man müsste sich in diesem Kontext die Frage stellen, warum einerseits dieser Straftatbestand entstanden ist und andererseits welcher Zweck er verfolgt.  Fest steht, dass Anklage erst erhoben werden darf, wenn eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint. Die vorgeworfene Tat muss also für die Staatsanwaltschaft nach dem Stand der Ermittlungen beweisbar sein. Genau das ist die Schwierigkeit in diesen Fallkonstellationen: die Nachweisbarkeit, dass der/die Patient*in zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse angestiftet haben soll. Zur Verwirklichung einer Anstiftung benötigt man nicht nur den Vorsatz bezüglich der Tat, zu der man anstiftet, sondern eben auch das Verständnis, dass man bei der vermeintlichen Tathandlung den anderen oder die andere zu seiner/ihrer vorsätzlichen und rechtswidrigen Tat, hier also das Ausstellen des unrichtigen Zeugnisses bestimmt hat.

Wird ein derartiger oder ähnlicher gelagerter Vorwurf gegen Sie erhoben, sollten Sie sich zunächst nicht zu diesem äußern und anschließend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Wir unterstützen Sie gerne dabei. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns.


Foto(s): pixabay.com/de/users/alexas_fotos-686414/

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