Online-Shopping von Betäubungsmitteln als strafbare Anstiftung

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Online-Shopping von Betäubungsmitteln als strafbare Anstiftung

Anstifter werden wie Täter bestraft

Als Anstifter einer Straftat werden Sie wie ein Täter selbst bestraft, § 26 StGB. Wer online Betäubungsmittel bestellt, begeht zwar selbst nicht die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln. Jedoch stiftet er möglicherweise hierzu an. 

BGH-Urteil vom 25.10.2017 – 1 StR 146/17

Man könnte meinen, wer online Betäubungsmittel anbietet, ist bereits zur Einfuhr derer entschlossen, sodass eine Anstiftung ausgeschlossen wäre. Denn ein bereits zu einer Tat entschlossener Täter, der sog. omnimodo facturus, kann nicht mehr zu dieser Tat angestiftet werden.

Dem tritt der BGH durch sein Urteil vom 25.10.2017 insoweit entgegen, als er klarstellt, dass ein Online-Händler grundsätzlich noch kein zur Tat entschlossener Täter ist. In dem entsprechenden Urteil ging es um die Bestellung in illegalen Betäubungsmitteln über eine Firma, die ihren Sitz in China hat. Durch seine Online-Bestellung dort hat sich der Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar gemacht.

Einfluss des Zivilrechts

Grundlage des Urteils war die zivilrechtliche Rechtsprechung. Nach dieser ist das Präsentieren von Waren im Internet nur eine sog. invitatio ad offerendum. Durch die Internetpräsentation des Online-Shops will der Händler den potenziellen Besteller dazu auffordern, ein Angebot über den Kauf zu machen. Seitens des Händlers selbst liegt gerade kein verbindliches Angebot vor. Somit ist die konkrete Bestellung erst der Grund, wieso der Händler die konkrete Ware an den Besteller verschickt. Folglich ist der Tatentschluss zur Einfuhr der Betäubungsmittel erst durch die konkrete Bestellung hervorgerufen worden.

Bedeutung für die Praxis

Durch dieses Urteil wird der in solchen Fällen häufig verwendeten Argumentation über den omnimodo facturus eine Abfuhr erteilt und klargestellt, dass eine strafbare Anstiftung bei solchen Bestellungen über einen Onlineshop vorliegt.

JUDr. Heinz Tausendfreund, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht


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