Vorwurf: Gebrauchen gefälschter Impfpässe- wie verhalte ich mich?

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Vorwurf: Gebrauchen von gefälschten Impfausweisen


Der Druck auf Ungeimpfte wird in Deutschland größer. Daher verwundert es nicht, dass sich mittlerweile Fälle häufen, bei denen mehr gefälschte Impfausweise produziert und verbreitet werden. Spätestens seit dem viele  Bundesländer 2G und 2G+ eingeführt haben, sind die Anzahl der Ermittlungsverfahren rapide  gestiegen.

Uns erreichen bundesweit gehäuft Fälle, in denen Mandanten (teilweise auch völlig zu Unrecht) Vorladungen der Polizei erreichen.

Der Vorwurf lautet "Fälschung einer Urkunde/ Gebrauchen einer unechten Urkunde".

Wie muss ich mich nach Erhalt solch einer Vorladung verhalten?

Hier ist zunächst dringend davon abzuraten im guten Glauben selbst zur Polizei zu gehen und "drauf los zu reden"- in der Hoffnung, das Ganze würde sich dann selbst klären. Sie haben das Recht zu schweigen! Dies darf und wird Ihnen nicht negativ angelastet werden. Als Beschuldigter im Strafverfahren haben Sie nur eingeschränkt das Recht die Ermittlungsakte einzusehen. Dies kann nur ein Rechtsanwalt für Sie tun. Haben Sie bereits eine Aussage bei der Polizei gemacht, ist es im Nachgang für Ihren Rechtsanwalt schwierig, Aussagen wieder zurückzunehmen. Lassen Sie sich auf keine Experimente ein und überlassen Sie das ganze einem Profi.

Was kann ein Strafverteidiger für mich tun?

Ein Strafverteidiger kann zunächst Akteneinsicht für Sie beantragen und schauen, welche Beweise gegen Sie überhaupt vorliegen. Er kann den Vorwurf erkunden und eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Da man sich in der Regel erst im Ermittlungsverfahren befindet, kann unter Umständen mit der richtigen Einlassung bereits im Vorfeld eine Einstellung erreicht werden. Entweder da sich ein hinreichender Tatverdacht nicht erhärtet hat (§ 170 Abs. 2 StPO) oder aber weil die Schuld gering ist:(§§ 153, 153 a StPO).

Was kann mir im schlimmsten Fall drohen?

Die Frage der Strafbarkeit bei reiner Vorlage eines gefälschten Impfausweises bei der Apotheke, mit dem Ziel das Zertifikat als Barcode zu bekommen, ist umstritten. Unserer Erfahrung nach werden diese Vorwürfe jedoch rigoros von den Staatsanwaltschaften verfolgt.

Nach einem jüngsten Beschluss des Landgerichts Osnabrück soll hier tatsächlich eine Gesetzeslücke bestehen:

https://landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/landgericht-osnabruck-bestatigt-entscheidung-zur-beschlagnahme-eines-mutmasslich-gefalschten-impfausweises-205424.html

Demnach soll eine Fälschung von Gesundheitszeugnissen ( §§ 277 ff. StGB ) nicht vorliegen, wenn diese nicht von einem Arzt gefälscht wurden. Die Vorlage gegenüber Apothekern soll im Gegenzug zur Vorlage bei Behörden und Versicherungen straflos sein. Da hier aber noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, werden die Ermittlungsverfahren weiterhin von den Strafverfolgungsbehörden geführt.

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Mittlerweile wurde die Gesetzeslücke geschlossen, in dem  zum 01.06.2021 die Strafnorm des § 75 a Abs. 2 IfSG (Infektionsschutzgesetz) eingeführt wurde. Hier kommt es also darauf an, in welchen Zeitraum der Tatvorwurf fällt.

wie sind die Erfolgsaussichten?

Unserer Erfahrung nach bestehen gute Chancen solche Verfahren mit Hilfe eines Strafverteidigers einzustellen, gerade dann, wenn Sie keinerlei Vorstrafen haben. Hier kommt es jedoch auf den individuellen Fall an. Daher sollte man so früh wie möglich einen Rechtsanwalt einschalten, der zunächst Akteneinsicht für Sie nimmt.

Wir haben auch schon erlebt, dass selbst ein ordnungsgemäß geimpfter Mandant, aufgrund einer unberechtigten Anzeige eines Apothekers, plötzlich Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren war. 

was kostet mich das?

In der Regel bestimmen  sich die Gebühren eines Strafverteidigers  nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Ermittlungsverfahren schwanken die Kosten zwischen 500-800 €). In einigen Fällen wird ein Rechtsanwalt aber auch eine Honorarvereinbarung mit Ihnen schließen, insbesondere wenn der Fall besonders umfangreich ist.

Sollten auch Sie sich mit solch einem Vorwurf konfrontiert sehen, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren. Gerne nehme ich eine vorläufige Einschätzung in Ihrem Fall vor. Dies löst eine Erstberatungsgebühr von 75 € aus. Ich verteidige Sie engagiert und bundesweit- aus Überzeugung!

Sinan Akcakaya

Rechtsanwalt und Strafverteidiger


mail: sinan.akcakaya@delgmann.de

https://www.delgmann.de/rechtsanwalt-sinan-akcakaya/








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