Vorwurf gefälschter Impfpässe und Impfzertifikate

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Eine bestehende Gesetzeslücke konnte in den letzten Monaten gezielt genutzt werden, um mit gefälschten Impfpässen zu hantieren. Dieses ist seit dem 24. November 2021 durch eine zügige Gesetzesänderung, auch im Strafgesetzbuch, Geschichte.

Es besteht nunmehr eine umfangreiche Strafbarkeit im Zusammenhang mit gefälschten Impfpässen.

Zunächst war z.B. die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in der Apotheke, um ein Impfzertifikat erstellt zu bekommen, bis zum 24. November 2021 nicht strafbar. 

Es handelte sich nicht um die Vorlage eines gefälschten Passes vor einer Behörde oder Versicherung, daher war es nach der alten Rechtslage nicht strafbar. 

In den meisten Fällen konnten wir eine zügige Einstellung der Verfahren für unserer Mandanten erreichen. In vielen Fällen handelte es sich auch um Vorbereitungshandlungen, was nach Abgabe einer Verteidigererklärung regelmäßig in Einstellungen der Verfahren endete.

Seit dem 24. November 2021 greifen diese Verteidigungslinien wahrscheinlich nicht mehr.

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Vorlage eines gefälschten Impfausweises seit dem 24. November 2021 immer strafbar ist. 

Wer nunmehr zur Täuschung im Rechtsverkehr, daher auch nur bei dem Besuch einer Veranstaltung oder eines Restaurants, einen gefälschten Impfausweis vorlegt und damit gebraucht, wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn nicht sogar die Tat nach einem anderen Strafgesetz schwerer bestraft wird. 

Es ist abzusehen, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte in diesem Bereich mit empfindlichen Geldstrafen arbeiten werden. Es droht neben einer saftigen Geldstrafe, welche schnell mehrere Monatsgehälter ausmachen kann, auch eine Eintragung in das Führungszeugnis. 

Strafbarkeit im frühen Stadium 

§ 275  Abs. 1a StGB normiert nunmehr auch die früheren Vorbereitungshandlungen als strafbares Verhalten. Hierzu gehören u.a. auch das Verwahren, Verschaffen und Überlassen sog. Blankett-Impfausweise, welche keine Eintragung des Berechtigten enthalten. 

Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es erfolgt also eine klare Sanktionieren bereits in einem sehr frühen Stadium. 

Hierbei ist zudem zu beachten, dass der Gesetzgeber u.a. auch einen besonders schweren Fall für die Bandenkriminialität und der Gewerbsmäßigkeit mit einer erhöhten Strafandrohung bereithält. Verbinden sich z.B. drei oder mehr Personen dauerhaft, um mit gefälschten Impfausweisen zu handeln, so sieht das Gesetz nunmehr eine Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. 

Strafbarkeit des Arztes, der einen unrichtigen Impfausweis ausstellt

Der Arzt, welcher in Kenntnis des Umstandes, dass der Patient sich nicht hat impfen lassen, aus Gefälligkeit einen Impfpass ausstellt, wird künftig mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, § 278 Abs. 1 StGB. Neben den Ärzten sollen auch die weiteren approbierten Berufsträger wie Hebammen, Krankengymnasten, Physiotherapeuten zur Abgabe zutreffender Gesundheitszeugnisse durch die Strafandrohung angehalten werden.

Sollte eine Gewerbsmäßigkeit durch Staatsanwaltschaft und Gericht angenommen werden, dann greift auch hier der besonders schwere Fall mit einer Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine solche wird anzunehmen sein, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. 

Die erhöhte Strafandrohung gilt selbstverständlich auch für die Mitarbeit in einer Bandenstruktur. 

Strafbarkeit des Apothekers bei der Erstellung eines Impfzertifikates

Die Strafbarkeit des Apothekers könnte nach der Änderung der maßgeblichen Normen auch in Betracht kommen, wenn er ein Impfzertifikat auf der Grundlage eines gefälschten Impfpasses erstellt. Dieses setzt jedoch voraus, dass der Apotheker vorsätzlich das unrichtige Zertifikat ausstellt. 

Die Apothekerin oder der Apotheker handelt zur Täuschung im Rechtsverkehr, wenn sie oder er davon ausgeht, dass das unrichtige Gesundheitszeugnis gegenüber einer anderen Person zum Einsatz kommen wird, um diese zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu veranlassen. Es muss mithin Kenntnis von der Unrichtigkeit des Gesundheitszeugnisses bei der Apothekerin oder dem Apotheker bestehen.

Benutzung eines fremden Impfpasses oder Zertifikats 

Auch die Weitergaben eines fremden Impfpasses, welcher als eigener eigesetzt wird, unterfällt nunmehr der Strafbarkeit gemäß § 281 Abs. 2 StGB und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dieses ist auch die Vorlage eines fremden Impfausweises bei der Vorlage z.B. in einem Restaurant. Ebenso verhält es sich auch bei der Vorlage der Impf- oder Testzertifikate. 

Als Besonderheit ist hier noch die Versuchsstrafbarkeit zu nennen. Die vergebliche Vorlage eines fremden Zertifikates reicht als Versuch für eine Strafbarkeit aus. 

Sie sehen an diesem ersten kleinen Überblick, dass der Gesetzgeber nunmehr einen umfangreichen Strafbarkeitskatalog in das Strafgesetzbuch aufgenommen hat, welche durch die Regelungen des § 267 StGB (Urkundenfälschung) ergänzt wird. Hinzu kommen im Falle der Strafbarkeit nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz).

Lassen Sie sich von mir bei einem Vorwurf im Zusammenhang mit gefälschten Impfpässen und Impfzertifikate beraten und schweigen Sie unbedingt gegenüber den Ermittlungsbehörden. Ich verteidige Sie hierzu im gesamten Bundesgebiet.

Wir haben eine enorm hohe Quote der Einstellung von Verfahren in diesem Bereich. 

Kontaktieren Sie mich unter 0201/310 460 0 oder per Email unter 

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Timo Scharrmann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht


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