Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit- mögliche Strafen- Hilfe vom Fachanwalt!

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Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Schwarzarbeit steigt jährlich. Im Jahr 2020 waren es in Schleswig- Holstein 4000 Strafverfahren und 1200 Bußgeldverfahren.

Unter Schwarzarbeit fällt dabei jede Beschäftigung, bei der keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden und die nicht der zuständigen Behörde gemeldet wird, obwohl die Meldung gesetzlich vorgesehen ist.

Dieses ist der Fall, wenn ein tatsächliches Arbeitsverhältnis vorliegt. Dafür muss der Arbeitnehmer weisungsgebunden sein, er darf keine weiteren Arbeitgeber haben, es müssen festgegebene Arbeitszeiten vereinbart sein in denen der Arbeitgeber auch die Arbeitsmaterialien stellt.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen wird meist nur pauschal und oberflächlich geprüft. Für den Zoll sind schon einfachste Verdachtsmomente ein willkommener Anlass ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und Durchsuchungen durchzuführen.

So unangenehm und einscheidend diese auch sind. Die möglichen Folgen eines Strafverfahrens können noch viel gravierender sein.

Laut §§ 8–11 SchwarzArbG wird Schwarzarbeit zumindest als Ordnungswidrigkeit behandelt. So sind als Strafe bei Schwarzarbeit beispielsweise Bußgelder von bis zu 500.000 € oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich.

Außerdem droht immer eine Erweiterung des Verfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und des Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, § 266 a StGB.

Dann sind nicht nur Haftstrafen wahrscheinlich, sondern es drohen auch Forderungen der Sozial- und Krankenkassen sowie der Finanzämter, die den dauerhaften wirtschaftlichen Ruin des Unternehmens und der persönlich Haftenden bedeuten.

Nebenfolgen können außerdem ein Berufsverbot, § 70 StGB, die Verneinung der Eignung zum Geschäftsführer einer GmbH, § 6 Abs. 2 S.2. Nr. 3e GmbHG, eine Gewerbeunterlassung wegen Unzuverlässigkeit, § 35 GewO sowie eventuell Schadensersatzansprüche gegen den persönlich Veranwortlichen, zum Beispiel den Geschäftsführer einer GmbH sein.

Doch soweit muss es nicht kommen. Wird schon frühzeitig ein spezialisierter Verteidiger tätig, gelingt es zumeist das Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Eine detaillierte Aufarbeitung der Buchhaltung und der einzelnen Tätigkeiten der Auftragnehmer erschüttert zumeist die Annahmen der Ermittlungsbehörden. Es wird auf fast immer der mögliche Schaden falsch berechnet und der Vorsatz zu vorschnell angenommen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seine Kanzlei hat Standorte in Berlin und Kiel sowie eine Zweigstelle in Cottbus. Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bei der überwiegenden Anzahl  eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden. 

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