Erneut positives Urteil für Privatanleger des geschlossenen Fonds „SolEs 22 GmbH & Co. KG“

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Das Landgericht Hannover urteilte kürzlich zugunsten der Mandantin, die sich nun über die Rückzahlung ihrer Anlagesumme für den „SolEs 22 GmbH & Co. KG“ freut.

Die Mandantin aus der Schweiz investierte im Jahr 2010 eine Summe von 10.000 Euro, die aus einem Erbe stammte, in den geschlossenen Solarfonds. Die Mandantin hatte keinerlei Kenntnisse über geschlossene Fonds. Ihr Anliegen war es, den Betrag sicher als Altersvorsorge bzw. als Rücklage für insbesondere gesundheitliche Notfälle nutzen zu wollen. Gleichwohl verkaufte der Berater den Fonds, ohne über die Risiken einer solchen Finanzanlage hinreichend aufzuklären. Geschlossene Fonds sind mit erheblichem Fremdkapital finanziert und unterliegen dem totalen Ausfallrisiko. Sie sind deutlich risikoreicher als Aktien und Aktienfonds.

Das Landgericht Hannover stellte in seinem Urteil fest, dass die Postbank Finanzberatung AG ihre Pflicht zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung schuldhaft verletzt hat. Der Anlageberater hat ein Anlageobjekt herauszusuchen, welches dem Anlageziel des Anlegers entspricht und auch im Übrigen auf dessen persönliche Verhältnisse zugeschnitten ist (BGH v. 06.12.2012 – III ZR 66/12, zitiert nach juris, m.w.N.). Das Landgericht hält den Solarfonds für nicht geeignet.

Unter anderem führt es auf, dass für die SolEs 22 GmbH & Co. KG eine konkrete Laufzeit von 10 Jahren geplant war. Nach dem Gesellschaftervertrag aber war die Beteiligung an diesem Fonds auf unbestimmte Zeit eingegangen und bis zum Jahr 2035 nicht ordentlich kündbar. Die Laufzeit konnte also, ohne die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, insgesamt bis zu 25 Jahre ab Zeichnung betragen. Über diesen Umstand hätte die der Berater der Postbank Finanzberatung AG aufklären müssen.

Durch das Urteil wurde der Mandantin ihr Anlagebetrag abzüglich vorher erfolgter Ausschüttungen zugesprochen. Zudem wurden ihr Zinsen und die Freistellung von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 2 HGB – die unmittelbar oder mittelbar aus der gezeichneten Beteiligung resultieren, zugesprochen.

Die Mandantin bedankt sich mit folgendem Schreiben an den zuständigen Rechtsanwalt:

 „Ich danke Ihnen noch einmal sehr herzlich für Ihren Einsatz! Ich habe mich natürlich sehr gefreut über das Urteil, konnte mich aber noch nicht bei Ihnen melden – das Gefühl, mit nichts zu rechnen zu können, bis ich es schwarz auf weiss in der Hand halte, sitzt noch sehr tief. (Die Gerichtsverhandlung selbst fand ich übrigens sehr spannend, trotz aller Nervosität und Aufregung…).“

Und ich danke auch Helge Petersen und seinen Mitstreitern dafür, dieses ganz System der Falschberatungen herauszuarbeiten und aufzugreifen – ich kann erst jetzt die Berichte darüber in den Medien in Ruhe anschauen und staune über das Ausmass und die Systematik hinter dem Agieren der Banken. Allein hätte ich nicht einmal gewusst, wie ich dagegen vorgehen könnte, wo ich überhaupt anfangen soll!“

Ich hoffe, dass Sie noch viele weitere Klienten in ähnlichen Situationen unterstützen werden!“

Wir bedanken uns recht herzlich für die anerkennenden Worte und freuen uns mit der Mandantin über das positive Urteil.

Die hohe Anzahl an positiven Urteilen zu den Beteiligungen SolEs, die die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen erzielt, zeigt, wie gut die Chancen für private Anleger stehen, ihr eingesetztes Kapital zumindest teilweise wiederzubekommen

Wir ermuntern daher alle Anleger, Ihren Fall im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung überprüfen zu lassen: https://www.kapitalmarktrecht-kanzlei-petersen.de/service/ersteinschaetzung/ 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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