Erneute Abmahnung vom IDO Verband | Fehlerhafte Angaben zu Herstellergarantie und Widerrufsbelehrung

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Die Abmahner

Der Interessenverband IDO setzt sich schon seit vielen Jahren für die Interessen der Mitglieder und somit Verbraucher ein. Der IDO ist in Leverkusen ansässig und unterstützt seine Mitglieder durch Rechtsberatung, so auch bei erhaltenen Abmahnungen.

Die aktuelle Abmahnung spricht der Verband selbst aus.

Der Vorwurf

IDO mahnt Händler ab, die unzureichende Angaben zur Herstellergarantie an die Kunden weitergeben. Diese Abmahnung betrifft vor allem Händler von Handys und sonstigen Elektronik- und Haushaltsgeräten.

Des Weiteren mahnt IDO Händler ab, die in ihrer Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer hinterlegen und die Belehrung in Form eines Fließtextes ohne Überschriften bereitstellen.

Unsere Einschätzung

Sollten Sie Produkte verkaufen, die mit einer Herstellergarantie versehen sind, so sollten Sie Ihre Kunden darauf aufmerksam machen und diese darüber vollumfänglich informieren (§ 279 BGB). Im Falle dessen, dass Sie sich nicht sicher sind, ob der Hersteller eine solche Garantie anbietet, sind Sie verpflichtet, dies in Erfahrung zu bringen. Unterlassen Sie nämlich die Weitergabe von Informationen bzgl. der Garantie, können Abmahnungen drohen.

Es ist ausreichend, wenn Sie Ihre Kunden über die Bedingungen zur Garantie informieren, indem Sie beispielsweise einen Link setzen, der zu den Garantiebedingungen des Herstellers führt.

Weiterhin sollten Sie darauf achten, dass Ihre Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer beinhaltet, da Verbraucher den Widerruf auch telefonisch erklären können.

Unser Rat

Uns ist bewusst, dass juristische Laien hierbei zumeist überfordert sein dürften und Rat suchen, um sich rechtskonform zu verhalten. Gerne beraten wir Sie vollumfänglich, damit Sie Ihre Produkte konform mit den rechtlichen Maßstäben bewerben können.

Sollten Sie bereits rechtswidrig gehandelt haben und abgemahnt worden sein, unterstützen wir Sie auch mit einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung. Sollte sich herausstellen, dass die Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist und Sie zu sehr einschränkt, modifizieren wir diese Erklärung für Sie. Unterzeichnen Sie deshalb erst nach Rücksprache mit Ihrem Rechtsbeistand die Unterlassungserklärung und nehmen Sie ohne Prüfung der Abmahnung keine Zahlungen ins Blaue vor.

Wir helfen Ihnen!

 

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. 

Wir konnten schon viele Betroffene erfolgreich gegen markenrechtliche Abmahnungen verteidigen.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

 Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 


kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de

 

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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