Erneute Abmahnung von Tommy Hilfiger Europe BV

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Die Tommy Hilfiger Europe BV mit Sitz in Amsterdam ist ein weltweit bekanntes Modeunternehmen. Mehrfach haben wir in letzter Zeit von dem US-amerikanischen Kleidungshersteller Abmahnungen aufgrund von angeblichen Markenrechtsverletzungen erhalten.

Die Abmahnung von Tommy Hilfiger Europe BV beinhaltet folgenden Vorwurf:

Die Tommy Hilfiger Europe BV ist Mitglied der PVH-Gruppe, welche modische Oberbekleidung und Accessoires unter der weltweit bekannten Marke „TOMMY HILFIGER“ entwirft, herstellt und weltweit vertreibt. Aufgrund einer Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt seien die Marken „TOMMY HILFIGER“und „TOMMY“ sowie das blau-weiß-rote Flaggenzeichen kennzeichenrechtlich geschützt. Die Inhaber der Markenrechte hätten die Tommy Hilfiger Europe BV vertraglich als Lizenznehmerin zur Geltendmachung der Markenrechte ermächtigt.

Der Betroffene habe angeblich mit Waren gehandelt, die mit der Marke „TOMMY HILFIGER“ versehen sind. Eine Überprüfung habe ergeben, dass es nachgeahmte Ware sei.

Der Handel mit Waren, welche nicht Waren der PVH-Gruppe, sondern Fälschungen seien, erfolge ohne Zustimmung der Tommy Hilfiger Europe BV, sodass gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a) GMV und § 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG eine Markenrechtsverletzung vorliege.

Die Tommy Hilfiger BV fordert:

Die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek vertreten die Tommy Hilfiger Europe BV rechtlich. 

Der Abgemahnte wird aufgefordert, die Benutzung des Kennzeichens „TOMMY HILFIGER“ sowie des Flaggenlogos ab sofort zu unterlassen. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr wird er zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert, arg. ex § 12 Abs. 1 UWG.

Er solle Auskunft u. a. über die Herkunft und den Vertriebsweg erteilen, § 125 b Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 19 MarkenG sowie die Einkaufs- und Verkaufszeiten sowie die Einkaufs- und Verkaufspreise mitteilen, §§ 125 b Nr. 2, 19 b Abs. 1, 14 Abs. 6 MarkenG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. a) GMV. Der Abgemahnte würde sich in der Erklärung verpflichten, der Tommy Hilfiger Europe BV Zugang zu den Unterlagen bei den für den Vertrieb in Anspruch genommenen Dienstleistern zu ermöglichen.

Die sich noch in seinem Besitz befindlichen Waren müsse er an einen beauftragten Gerichtsvollzieher zur Vernichtung herausgeben, § 125 b Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 18 MarkenG.

Zur Zahlung des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens würde sich der Betroffene ebenfalls verpflichten. Sollte der Betroffene gegen die Verpflichtungen in der Erklärung verstoßen, würde eine Vertragsstrafe von mindestens 5.001 € anfallen.

Die durch die Inanspruchnahme entstandenen Rechtsanwaltskosten bemessen sich nach einem Streitwert i. H. v. 500.000 €.

Was sind die Reaktionsmöglichkeiten bei einer markenrechtlichen Abmahnung?

Sollte Ihnen in einer Abmahnung die Verletzung von Markenrechten vorgeworfen werden, raten wir Ihnen zu einer rechtlichen Beratung eines Fachanwalts. Die geltend gemachten Ansprüche kann Ihnen der Fachanwalt zeitnah erläutern. Welchen Fachanwalt sollten Sie bei einer Abmahnung wegen Markenverletzung beauftragen? Infos finden Sie hier:

Welcher Fachanwalt bei Abmahnung?

Wir haben aufgrund von zahlreichen Fällen im Markenrecht als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht Erfahrung in der rechtlichen Beratung solcher Fälle. Hier finden Sie das Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung: http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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