Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG

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Worum geht es?

Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit ihrem letzten aktuellen Sitz in Chemnitz war eine Gesellschaft, an der sich Anleger beteiligen konnten.

Anleger konnten sich an der Gesellschaft beteiligen in Form einer stillen Gesellschaft. Die insolvente Gesellschaft hat mit einer Vielzahl von stillen Gesellschaftern diese stillen Gesellschaften errichtet. Die Anleger zahlten Einlagen ein, die jeweils zwischen 5,00 € und 20.000 € lagen. Die Gesellschaft wollte diese Zahlungen dazu verwenden, der an ihr beteiligten Gesellschaft Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die Lombardium wiederum hatte den Geschäftszweck eines sogenannten Pfandleihers. Die Lombardium erhielt von der nunmehr insolventen Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG Darlehen, die sich der Höhe nach danach richteten, wie viele Kapitalanleger gewonnen werden konnten.

Diese stille Gesellschaft wurde beschränkt auf eine Laufzeit von 36 Monaten. Die Gesellschaft sollte enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mit Beendigung war die Gesellschaft verpflichtet, dem Anleger/stillen Gesellschafter sein Guthaben zu überweisen.

Das Guthaben sollte sich zusammensetzen aus der Rückzahlung der Einlage einerseits und einer Ergebnisbeteiligung, die dem Kapitalanleger Zinsen in Höhe von max. 7 % p. a. zusicherte.

Bei Vertrieb der Kapitalanlage (in Form der stillen Gesellschaft), wurde den Anlegern in der Regel nicht mitgeteilt, dass Ergebnisbeteiligung bedeutet, dass sie sich auch an einem Jahresfehlbetrag beteiligen, mit der Folge, dass ein etwaiger Jahresfehlbetrag die gesamte Einlage „aufzehren kann“.

Für den stillen Gesellschafter sollte ein Kapitalkonto und ein Verrechnungskonto geführt werden. Auf dem Kapitalkonto sollte die Einlage/Einzahlung des Anlegers verbucht werden. Über das Verrechnungskonto sollten die Ergebnisbeteiligungen verbucht werden. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet, einen Negativ-Saldo seines Kapitalkontos auszugleichen, der höher ist, als der Nominalbetrag der Einlage.

Was ist passiert?

Die Beteiligung endete durch Ablauf der 36 Monatsfrist und unsere Kanzlei hat Anleger vertreten, die die Rückzahlung der Einlage und Abrechnung des Kapitalkontos und Verrechnungskontos begehrten. Eine Rückzahlung ist nicht erfolgt, sodass Zahlungsklagen erhoben wurden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 02.01.2017 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG bekannt gegeben.

Was sollten Anleger tun?

Problematisch ist, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch Zahlungsklagen prozessual betroffen sind. Dieses bedeutet, die Zahlungsklagen werden unterbrochen.

Die Anleger sollten auf jeden Fall ihre Forderungen fristgemäß in dem Insolvenzverfahren anmelden. Dieses soll bis zum 07.03.2017 erfolgen. Hier ist zu prüfen, was angemeldet wird.

Da in einer Vielzahl der Fälle davon auszugehen sein wird, dass die Kapital- und Verrechnungskonten nicht korrekt gebucht sein dürften muß auf die Forderung, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, abgestellt werden (Einlage, Agio und Zinsen soweit bekannt ein Jahresüberschuss vorlag. Wir empfehlen Anlegern, sich in dem Insolvenzverfahren durch einen spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen.

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Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht



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