Erregung öffentlichen Ärgernisses Strafrahmen - Strafverfahren § 183a StGB

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Ermittlungsverfahren wegen „Erregung öffentlichen Ärgernisses" gem. § 183a StGB können zu empfindlichen Konsequenzen führen. Neben den rein strafrechtlichen Sanktionen berichten Beschuldigte häufig von der Angst einer öffentlichen Hauptverhandlung. Nachfolgend einige der häufigsten Fragen zu Strafverfahren wegen § 183a StGB.

1. Welche Strafe droht?

Der § 183a StGB bestimmt: „Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist."

2. Was ist die Tathandlung?

Bei § 183a StGB ist zur Tatbestandsverwirklichung u.a. erforderlich, dass eine sexuelle Handlung öffentlich vorgenommen wird. Hierdurch muss ein Ärgernis erregt werden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sich zumindest ein Beobachter der Handlung ernstlich verletzt fühlt. Von Bedeutung sind hier in der Rechtspraxis und im Rahmen der Strafverteidigung bei § 183a StGB alleine die Umstände des Einzelfalls. In subjektiver Hinsicht ist ferner zur Tatbestandsverwirklichung Vorsatz dahingehend erforderlich, dass die sexuelle Handlung eine solche von einiger Erheblichkeit ist. Außerdem die Absicht oder das Wissen, dass ein Ärgernis erregt wird. Im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung bei „Erregung öffentlichen Ärgernisses" kann sich an dieser Stelle mitunter ein Ansatzpunkt ergeben, etwa wenn der Beschuldigte davon ausging nicht beobachtet zu werden. Maßgebend sind aber auch hier alleine die jeweiligen Einzelfallumstände.

3. Wie kommt es zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens?

Ermittlungsverfahren wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses werden in der Regel durch gezielte Strafanzeigen eingeleitet. Neben der „herkömmlichen" Form von sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit werden zunehmend auch Strafanzeigen wegen einer Erregung öffentlichen Ärgernisses in Zusammenhang mit „cam chats" im Internet erstattet.

4. Kommt es immer zu einer öffentlichen Hauptverhandlung?

Nein! Selbst wenn sich der Tatvorwurf bestätigen sollte, kommt es nicht automatisch zu einer öffentlichen Hauptverhandlung. Gerade bei dem Tatvorwurf „Erregung öffentlichen Ärgernisses" liegt eine der Zielvorgaben für den Strafverteidiger häufig darin, eine solche zu verhindern. Ermittlungsverfahren wegen § 183a StGB sind mit großer Diskretion zu führen. Dies beginnt häufig schon in der Art und Weise der Kommunikation mit dem eigenen Mandanten (etwa nur per Mail ohne Postversendung) und endet in den Bestrebungen, eine Hauptverhandlung zu verhindern. Maßgebend sind u.a. die Einzelfallumstände sowie die gewählte Verteidigungsstrategie.

5. Bin ich immer vorbestraft?

Nein! Auch hier kommt es auf den Einzelfall und die gewählte Verteidigungsstrategie an. Neben der Vermeidung einer öffentlichen Verhandlung und einer „leisen sowie diskreten" Vorgehensweise liegt ein Hauptaugenmerk des in diesem Bereich tätigen Strafverteidigers häufig auf der Verhinderung einer Vorstrafe und eines Eintrags im polizeilichen Führungszeugnis. Denkbar sind etwa Verfahrenseinstellungen gem. § 153a StPO gegen eine Geldauflage an eine soziale Einrichtung.

6. Ist eine bundesweite Strafverteidigung möglich?

Ja. Die Strafverteidigung kann im gesamten Bundesgebiet erfolgen.


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