Errichtung von Grunddienstbarkeiten nach slowakischem Recht

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Laut der Bestimmung des § 151 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuches (nachstehend "BGB" genannt) werden Grunddienstbarkeiten durch einen schriftlichen Vertrag, durch ein Testament in Verbindung mit den Ergebnissen des Erbscheinsverfahrens, durch eine genehmigte Vereinbarung der Erben, durch eine Entscheidung einer zuständigen Behörde oder durch Gesetz begründet. Darüber hinaus kann das Recht, das einer Grunddienstbarkeit entspricht, auch durch die Ausübung des Rechts, d. h. durch die Ersitzung, erworben werden.

Um das Recht an einer Grunddienstbarkeit zu erwerben, ist die Eintragung in das Liegenschaftskataster erforderlich.

Die Dienstbarkeiten gehören zu den dinglichen Rechten an einer fremden Sache und beschränken den Eigentümer einer unbeweglichen Sache zugunsten eines anderen, so dass dieser verpflichtet ist, etwas zu dulden, zu unterlassen oder zu tun. Die Rechte, die einer Grunddienstbarkeit entsprechen, sind entweder mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück verbunden oder gehören einer bestimmten Person.  

Die Grunddienstbarkeiten, die mit dem Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft verbunden sind, haben dingliche Wirkung (in rem) und gehen mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über. Stirbt der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks, so belastet diese Grunddienstbarkeit auch seinen Erben; dasselbe gilt im Falle der Übertragung des belasteten Grundstücks. Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Grunddienstbarkeit ergeben, sind jedoch nicht separat übertragbar, ohne dass gleichzeitig das durch die Grunddienstbarkeit belastete Grundstück übertragen wird.

Dienstbarkeiten dienen dazu, dem aus dem Sachlast Begünstigten eine bessere und effizientere Nutzung seines Eigentums zu ermöglichen. Dabei handelt es sich vor allem um Grunddienstbarkeiten, die z. B. das Wegerecht - das Recht auf Durchgang und Durchfahrt durch das Nachbargrundstück -, das Recht auf Wasserentnahme aus einem Brunnen oder einer anderen Wasserquelle auf einem fremden Grundstück, das Recht auf Wohnen usw. betreffen.

IdZ. ist zu betonen, dass die Grunddienstbarkeiten in den meisten Fällen ein Grundstück belasten. Wird eine Grunddienstbarkeit nur für einen Teil des Grundstücks begründet, wird dieser Teil des Grundstücks auf dem geometrischen Plan eingezeichnet, der dann Bestandteil der Urkunde zur Errichtung der Grunddienstbarkeit ist.

Dienstbarkeiten, bei denen die Rechte einer bestimmten Person dienen und an diese Person gebunden sind, wirken ausschließlich persönlich. Eine solche Dienstbarkeit entspricht z. B. dem Recht, ein bestimmtes Grundstück oder einen Teil davon, eine Wohnung oder ein Zimmer darin auf Lebenszeit zu nutzen, dem Recht, vom Verpflichteten eine bestimmte Sach- oder Geldleistung zu erhalten, usw. Dieses Recht kann nicht durch Vertrag übertragen werden und geht nicht auf eine andere Person über.  

Nur unbewegliches Vermögen, d. h. Grundstücke und Gebäude, können Gegenstand von Dienstbarkeiten sein. Grunddienstbarkeiten können sich auf Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten beziehen, die zwar keine Immobilien sind, aber dem Recht der Immobilien unterliegen. In Bezug auf die Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten sind Dienstbarkeiten, die im Grundbuch eingetragen sind, von dem Nießbrauchsverhältnis zu unterscheiden, das aufgrund eines Mietvertrags entsteht. Dieselbe Wohnung oder dieselbe Geschäftsräumlichkeit kann nicht mit einem Nutzungsrecht aus einem Mietvertrag und einem Recht, das einer Grunddienstbarkeit entspricht, belastet werden.       

Eine Grunddienstbarkeit stellt immer eine Belastung für ein bestimmtes Grundstück oder seinen Eigentümer dar. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist derjenige, der aufgrund des der Dienstbarkeit entsprechenden Rechts zur Nutzung eines fremden Grundstücks berechtigt ist, verpflichtet, die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des Grundstücks im Verhältnis zum Umfang der gemeinsamen Nutzung zu tragen; wird das Grundstück jedoch auch von seinem Eigentümer genutzt, ist dieser verpflichtet, diese Kosten im Verhältnis zum Umfang der gemeinsamen Nutzung zu tragen. Daraus folgt, dass die Frage der Kosten für die Instandhaltung der durch die Grunddienstbarkeit belasteten Sache in erster Linie in einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien zu regeln ist, wobei die Parteien ihre Rechte und Pflichten nach Belieben vereinbaren können.

Das BGB schreibt ausdrücklich die Schriftform für einen Dienstbarkeitsvertrag (im Folgenden "Vertrag" genannt) vor. Die Nichteinhaltung der Schriftform führt zur absoluten Ungültigkeit der Vereinbarung. Umfang und Inhalt der Rechte und Pflichten, die sich aus der Dienstbarkeit ergeben, müssen im Vertrag hinreichend genau festgelegt werden. Aus dem Vertrag muss eindeutig hervorgehen, ob es sich um eine Grunddienstbarkeit handelt, die mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück verbunden ist, oder ob es sich um eine persönliche Dienstbarkeit handelt, die sich auf eine bestimmte Person bezieht. Der Vertrag muss außerdem die amtlich beglaubigten Unterschriften der Vertragsparteien oder ihrer Vertreter enthalten.

Ist die Dauer der Dienstbarkeit im Vertrag nicht festgelegt, so gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Dienstbarkeit ohne zeitliche Begrenzung, d. h. ununterbrochen bis zu ihrem Erlöschen, besteht.  Der Vertrag kann gesondert oder als Teil des Vertrags über die Übertragung des Grundstücks, an dem die Grunddienstbarkeit bestellt wird, geschlossen werden.

Eine Grunddienstbarkeit kann auch durch ein Testament als einseitige Rechtshandlung des Erblassers begründet werden, deren Rechtsfolgen erst nach dessen Tod eintreten. So kann ein Erblasser beispielsweise einem Erben ein Familienhaus vermachen und gleichzeitig einem anderen Erben ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem Zimmer des Familienhauses einräumen. Ein Testament, mit dem eine Grunddienstbarkeit bestellt wird, muss allen gesetzlichen Inhalts- und Formvorschriften entsprechen. Die durch das Testament begründete Grunddienstbarkeit entsteht mit dem Tod des Erblassers. Das Nachlassverfahren ist diesbezüglich nur auf die Bestimmung des Verpflichteten und des Berechtigten gerichtet. Die so erworbene Dienstbarkeit wird im Grundbuch mit einem Vermerk eingetragen.   Bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit durch Testament handelt es sich nicht um eine mit dem Testament verbundene Bedingung, die nach dem BGB ungültig ist. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass der Erblasser auch eine Dienstbarkeit zugunsten Dritter, d. h. nicht nur zugunsten des Erben, testamentarisch begründen kann.  

Eine Grunddienstbarkeit kann auch auf der Grundlage einer genehmigten Erbvereinbarung bestellt werden. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser für den Fall seines Todes keine Grunddienstbarkeit testamentarisch bestellt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz nicht zulässt, dass im Erbvertrag eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines Dritten, d.h. einer Person, die nicht am Erbfall beteiligt war, bestellt wird.  Der Erbvertrag muss vom Gericht genehmigt werden. Für die Gültigkeit der Vereinbarung sind dieselben Voraussetzungen und Formalitäten erforderlich wie für die vertragliche Begründung einer Grunddienstbarkeit. Eine durch Erbvertrag begründete Dienstbarkeit wird ebenfalls in das Grundbuch mit einem Vermerk eingetragen.

Wie wir bereits in der Einleitung erwähnt haben, kann die Grunddienstbarkeit neben den oben genannten Methoden auch durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch Gesetz begründet werden. Gemäß § 151o Abs. 3 BGB gilt, dass, wenn der Eigentümer des Gebäudes nicht auch Eigentümer des angrenzenden Grundstücks ist und der Zugang des Eigentümers zum Gebäude kann das Gericht auf Antrag des Eigentümers des Gebäudes Errichtung einer Dienstbarkeit zugunsten des Gebäudeeigentümers, bestehend aus dem Wegerecht durch das angrenzende Grundstück anordnen. Zweck dieser Bestimmung ist die Sicherstellung einer stabilen Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern, von denen einer der Eigentümer des Gebäudes keinen anderen Zugang zu diesem Gebäude (rechtlich oder tatsächlich)  als über das angrenzende Grundstück des anderen Eigentümers hat. Angrenzendes Grundstück ist das Grundstück, durch das der Eigentümer des Gebäudes zu den Straßen gelangen soll, oder zu dem Grundstück, von dem aus er berechtigt ist, zu den Straßen zu gelangen. Angrenzende Grundstücke sind nicht nur die Grundstücke, die unmittelbar an das Grundstück des Eigentümers angrenzen, sondern alle Grundstücke, die für die Errichtung der Straße erforderlich sind, d. h. auch weiter entfernt liegende Grundstücke

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