Länge der Verjährungsfrist bei Errichtung einer Photovoltaikanlage

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In einer aktuellen Entscheidung  hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, welche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, wenn Ansprüche wegen fehlerhafter Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen eines Ingenieurs im Zusammenhang mit dem Einbau einer in die Fassade integrierten Photovoltaikanlage bei einer grundlegenden Umgestaltung eines Gebäudes zu klären sind.

§ 634 a BGB sieht unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelgewährleistungsansprüche bei einem Werkvertrag vor. Vorliegend nahm das Berufungsgericht noch eine zweijährige Verjährungsfrist an. Der BGH stellte nun klar, dass in dem vorliegenden Fall die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, da in dem konkreten Fall von der Erbringung von Planungs- bzw. Überwachungsleistungen bei einem Bauwerk auszugehen sei.

Maßgeblich, so der BGH, ist, ob die Planungs- und Überwachungsleistungen im Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Bauwerks stehen. Dies ist der Fall, wenn eine grundlegende Erneuerung erfolgt, die insgesamt einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleichsteht. Bei Arbeiten an einem bestehenden Gebäude muss es sich um Umbauarbeiten handeln, die für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind, so der BGH in seinen Entscheidungsgründen.

Es ist demnach bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, ob Ansprüche wegen Mängelgewährleistung bereits in zwei Jahren nach Abnahme oder erst in fünf Jahren nach Abnahme verjähren.

Daher sollten Bauherren, die ihre Immobilie renovieren und in diesem Zusammenhang eine Photovoltaikanlage errichten wollen, im Falle von Mängeln sich nicht auf die Annahme einer fünfjährigen Verjährungsfrist bei der Verfolgung ihrer Ansprüche verlassen.

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Foto(s): Siegfried Reulein


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