Erschütterndes aus dem Arbeitsrecht

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Noch vor Weihnachten hat das Arbeitsgericht Siegburg in einer spannenden Entscheidung praktische Hinweise zum Wert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt. Die Mitarbeiterin war mit ihren Kollegen und Vorgesetzten über diverse WhatsApp-Gruppen verbunden. Während einer zweitägigen vermeintlichen Arbeitsunfähigkeit änderte sie ihr WhatsApp-Hintergrundbild, da ihr offensichtlich eine größere Party so gut gefallen hat, dass man darüber berichten musste. Auf der Webseite des Veranstalters waren dann noch Bilder von der ausgelassen feiernden Mitarbeiterin zu finden. Damit war die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum wertlos.

Der Arbeitgeber nutzte diese Gelegenheit für eine fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht Siegburg vertrat die Auffassung: zu Recht.

Was lernen wir daraus?

1. Es hat Vor- und Nachteile, wenn Mitarbeiter und Arbeitgeber in WhatsApp-Gruppen verbunden sind.

2. Sie müssen als Arbeitgeber Gelegenheiten, die sich bieten, von unliebsamen Mitarbeitern Abschied zu nehmen, beim Schopf ergreifen. Hätte es sich um eine qualifizierte und geschätzte Mitarbeiterin gehandelt, hätte sich im Gespräch mit dem Arbeitgeber sicherlich die Möglichkeit geboten, genau an diesem Tag nicht arbeiten zu müssen. Warum sollte der Arbeitgeber auch riskieren, dass sich eine qualifizierte Kraft von ihm abwendet? Hier war es aber wohl offensichtlich so, dass der Arbeitgeber durchaus der Meinung war, sein tägliches Geschäft auch ohne diese Mitarbeiterin bestreiten zu können. Personalknappheit hin oder her.

Der Umgang mit Mitarbeiterin erfordert heute von vielen Arbeitgebern eine etwas moderne und flexiblere Herangehensweise. Es herrscht aller Orten Knappheit an Arbeitnehmern. Gutes Personal ist schwer zu finden und schwer zu halten. Auf der anderen Seite ist es schwierig, sich von Mitarbeiterin zu trennen, die nicht mehr zur Organisation passen. Beide Konstellationen haben ihre Herausforderung. Wir helfen Ihnen gerne!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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