Vorsicht bei der Kostenregelung in gerichtlichen Vergleichen im Arbeitsrecht

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In arbeitsrechtlichen (Kündigungsschutz-)Verfahren ist die Beendigung durch gerichtlichen Vergleich eher üblich als selten. Denn für alle Beteiligten - den Parteien, den Anwälten und auch für das Gericht - ist eine Verfahrensbeendigung durch Vergleich angenehm: Die Parteien bekommen ein schnelles Ergebnis, für die Anwälte entsteht eine zusätzliche Abrechnungsgebühr und das Gericht hat wenig Arbeit.


Regelmäßig ist in einen gerichtlichen Vergleich auch eine Regelung zur Verfahrenskostentragung aufzunehmen. Da sich die Parteien doch noch gütlich einigen, ist es üblich, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Dies bedeutet, dass jede Partei seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt und die Gerichtskosten von den Parteien jeweils zur Hälfte getragen werden.


Ein weiterer Vorteil eines gerichtlichen Vergleichs im Arbeitsrecht ist für die Parteien, dass der Gesetzgeber vorsieht, dass in diesem Fall keine Gerichtsgebühren für die Parteien anfallen.


Anders liegt der Fall jedoch, wenn dem weiteren gerichtlichen Verfahren bereits ein erlassenes Versäumnisurteil gegen eine der Parteien vorausgeht. Die Kosten der Säumnis fallen regelmäßig der säumigen Partei zur Last – unabhängig davon, ob nach fristgemäßem Einspruch gegen das Versäumnisurteil im weiteren Verfahren ein Vergleich geschlossen wird oder nicht. Die (anwaltlich vertretene) nicht säumige Partei sollte also bei der Regelung im gerichtlichen Vergleich zur Kostentragung darauf achten, ob sie sich tatsächlich hälftig an den Kosten, die durch die Säumnis der anderen Partei entstanden sind, beteiligen möchte. Dabei wird sie mit guten Argumenten regelmäßig den Standpunkt vertreten können, für diese Kosten nicht aufzukommen. Allerdings reicht es dann nicht, die Kosten des Verfahrens „gegen einander aufzuheben“ zu lassen, sondern die Kosten, soweit sie für die Säumnis jeweils anderen Parteien entstanden sind, explizit von der Kostenaufhebung auszunehmen.


Praxistipp: Achten Sie beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Arbeitsrecht, wenn bereits ein Versäumnisurteil erlassen wurde, immer darauf, ob diese entstandenen Kosten tatsächlich den Parteien hälftig zufallen sollen, oder ob nicht die säumige Partei, die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten, auch selbst tragen soll.


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