Erstattung Stornierungskosten durch die Reiserücktrittsversicherung – Corona-Pandemie

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Aufgrund der weltweiten Reisewarnung, welche am 15.06.2020 für die meisten europäischen Länder nun aufgehoben wurde, kam es gehäuft zu Stornierungen gebuchter Reisen.

Grundsätzlich erfolgt nach der Stornierung einer Reise durch die Reiserücktrittsversicherung eine Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokosten.

Problematisch ist, dass bedingt durch die Corona-Pandemie diese Stornokosten aufgrund der dadurch gegebenen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände in vielen Fällen nicht entstanden sein dürften bzw. entstehen. Im Falle einer Reisewarnung besteht kein Anspruch auf die Versicherungsleistungen.

Sollte eine Reise aufgrund einer Krankheit oder anderen versicherten Ereignissen nicht angetreten werden können, muss dies gegenüber der Reiserücktrittsversicherung umfassend dargelegt und bewiesen werden.

Im Falle einer Erkrankung an dem Coronavirus liegt eine unerwartet schwere Erkrankung vor, welche zur Stornierung berechtigt. Gegenüber der Reiserücktrittsversicherung sollte dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bewiesen werden.

Ob eine Erstattung der Stornierungskosten möglich ist, bedarf einer Prüfung des Einzelfalls. Es kommt vor allem auf die Bedingungen der jeweils abgeschlossenen Versicherung und die konkreten behördlichen Maßnahmen an. 

Neben der Reiserücktrittsversicherung empfiehlt sich der Abschluss einer Reiseabbruchversicherung und Auslandskrankenversicherung.

Weigert sich Ihre Reiserücktrittsversicherung die Stornierungskosten zu erstatten, dann wenden Sie sich gerne jederzeit an mich. Ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.


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