Erstattung von gezahlten Beiträgen während der coronabedingten Schließung der Fitnessstudios

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Während der coronabedingten Schließung der Fitnessstudios wurde ich häufig von Mandanten gefragt, ob sie weiter ihre Mitgliedsbeiträge zahlen müssen, auch wenn sie nicht trainieren können. Häufig wurden die Monatsbeiträge einfach weiter abgebucht. Ich habe empfohlen, die abgebuchten Beiträge zurückzubuchen, da in der Zeit der Schließung keine Beitragspflicht besteht.

Meine Auffassung zur Beitragspflicht während des Schließungszeitraums hat das Landgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 09.07.2021, Az. 2 S 35/21 nunmehr bestätigt.

Der Auffassung vieler betroffener Fitnessstudios , der Vertrag sei anzupassen und die Vertragslaufzeit sei ohne Mehrkosten um die behördliche angeordnete Schließungszeit zu verlängern hat sich das Landgericht Osnabrück nicht angeschlossen. Für alle, die von der Möglichkeit der Rückbuchung keinen Gebrauch gemacht oder diese Möglichkeit schlichtweg verpasst haben: Nach dem Urteil ist das Fitnessstudio verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten. Dem Fitnessstudio sei die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, so dass sein Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfalle. Die geschuldete Leistung könne nicht nachgeholt werden. Darüber hinaus könne die Beklagte auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt werde.

Diese Entscheidung ist z. Z. zwar noch nicht rechtskräftig (die Revision wurde zugelassen) nach meiner Auffassung aber im Ergebnis richtig und konsequent. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder selbst betroffen sein, melden Sie sich gerne , um Ihre Ansprüche durchzusetzen, bevor diese verjähren..



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