Erstattungsanspruch des Auftraggebers nach Betriebsprüfung?

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Frau D. hat folgendes Anliegen: Frau D. ist selbstständige Bilanzbuchhalterin und wurde von einem größeren Unternehmen im Rahmen einer Elternzeitvertretung auf Honorarbasis beschäftigt. Nachdem in dem Unternehmen eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) stattfand – das Auftragsverhältnis war zu dem Zeitpunkt bereits beendet –, musste das Unternehmen an die Einzugsstelle der Krankenkasse Sozialversicherungsbeiträge in fünfstelliger Höhe nachzahlen. Die DRV war nämlich im Rahmen der Prüfung zu der Erkenntnis gelangt, dass Frau D. im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Unternehmen abhängig beschäftigt wurde. Das Unternehmen hat nun seinerseits Frau D. in Anspruch genommen und verlangt die Erstattung der Beträge. Frau D. will nun wissen, ob sich da etwas machen lässt.

Nun, da sind wir eigentlich recht optimistisch. Wird im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt, dass ein freier Mitarbeiter in Wirklichkeit abhängig beschäftigt wurde, dann schuldet der Auftraggeber gegenüber der Einzugsstelle die Beiträge. Dies gilt für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile gleichermaßen. Während der Regress hinsichtlich der gezahlten Arbeitgeberanteile nicht möglich ist, ist der Regress hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile nur bedingt möglich. Das Gesetz schreibt diesbezüglich vor, dass die Geltendmachung nur durch Verrechnung (= Einbehalt) erfolgen kann. Auch in zeitlicher Hinsicht (3 Monate) ist der Auftraggeber beschränkt. Ein Regress setzt zudem voraus, dass der Auftraggeber unverschuldet die SV-Beiträge nicht abgeführt hat. Häufig scheitert es schon an dieser Voraussetzung. Gerade in größeren Unternehmen oder Verbänden muss davon ausgegangen werden, dass die Problematik „Beschäftigung von freien Mitarbeitern“ zumindest dem Grunde nach bekannt ist. Das Unternehmen hätte sich deshalb im Zweifel – insbesondere bei einer länger dauernden Beschäftigung – entsprechend absichern müssen, ggf. im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens. In dem Fall wäre die Beitragspflicht zeitnah festgestellt worden und nicht erst irgendwann einmal. In der typischen Konstellation, in denen beide Seiten nach dem Motto verfahren, es wird schon nichts passieren, handelt der Auftraggeber als Beitragsschuldner nicht unverschuldet.


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