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Erstattungsanspruch gegenüber der Bank bei Überweisung trotz widerrufenen Dauerauftrags

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Wenn die Bank, trotz eines Widerrufs des Dauerauftrags durch den Kontoinhaber, die Überweisung weiterhin durchführt, hat der Kontoinhaber einen Anspruch auf Erstattung gegenüber der Bank. Die Bank kann auch nicht mit Bereicherungsansprüchen gegenüber dem Kontoinhaber aufrechnen.

So hat es im Dezember 2014 das Landgericht Berlin entschieden.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin (Kontoinhaberin) erteilte der Beklagten (Bank) einen Dauerauftrag zur monatlichen Überweisung an die Vermieterin der Klägerin.

Die Klägerin widerrief diesen Dauerauftrag.

Trotz dieses Widerrufs führte die Beklagte den Dauerauftrag weiterhin aus.

Die Klägerin begehrte nunmehr Erstattung für die nicht autorisierte Überweisung.

Die Beklagte erklärte die Aufrechnung mit eigenen Bereicherungsansprüchen. Sie war der Auffassung, dass ihr dieser Anspruch zusteht, da die Klägerin durch die nicht autorisierte Überweisung von eigenen Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Vermieterin befreit wurde.

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Klägerin ein Erstattungsanspruch gegenüber der beklagten Bank gem. § 675u BGB zusteht. Da der Dauerauftrag von der Klägerin widerrufen wurde lag ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vor.

Die Beklagte kann auch nicht mit eigenen Bereicherungsansprüchen (§ 812 BGB) gegenüber der Klägerin aufrechnen.

Aufgrund der Neuregelung des Zahlungsdienstleistungsrechts ist ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten ausgeschlossen. Die §§ 675u ff. BGB regeln die wechselseitig bestehenden Ausgleichs- und Erstattungsansprüche bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen abschließend. Dies begründet das Landgericht Berlin insbesondere mit dem Ziel der EU-Zahlungsdienstleistungsrichtlinie, auf der die §§ 675u ff. BGB beruhen.

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