LG Karlsruhe: Bank muss für Überweisung an Betrüger haften und den entstandenen Schaden ersetzen

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Das Landgericht Karlsruhe entschied kürzlich, dass die beklagte Sparkasse ihrem Kunden gegenüber für eine Überweisung an einen Betrüger haftet und den entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

Einem Artikel vom 23. Juli 2018 im Handelsblatt nach habe eine Mitarbeiterin eines badischen Mittelstandsunternehmens am 21. Oktober 2016 eine E-Mail ihres vermeintlichen Chefs erhalten und Anweisungen zur Abwicklung einer Geschäftsübernahme erhalten. Der Mitarbeiterin wurde vom vermeintlichen Chef, der sich angeblich in China auf Geschäftsreise befand, aufgegeben, den genauen Kontostand des Firmenkontos durchzugeben und schnellstmöglich eine Überweisung in Höhe von 1,7 Mio. Euro durchzuführen, um die Geschäftsübernahme nicht zu gefährden.

Es handelte sich aber nicht um den tatsächlichen Geschäftsführer des Unternehmens, sondern um einen Betrüger, einen sogenannten „CEO-Fraud“, dessen Identität bis heute unbekannt ist. Die Mitarbeiterin sollte zudem Kontakt zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufnehmen und zur Authentifizierung eine Unterschriftenprobe des echten Chefs per E-Mail versenden. 

Es handelte sich jedoch nicht um die offizielle BaFin-Mail-Adresse. Die Buchhalterin telefonierte mit der Sparkasse, füllte einen Überweisungsträger aus, drückte den Firmenstempel drauf und leitete diesen an den angeblichen Chef weiter. Der Auftrag für die Überweisung ging sofort unterschrieben ein, sodass die Sparkasse noch am selben Nachmittag die erste von zwei Raten in Höhe von 675.000 Euro überwies. Insgesamt ging eine Überweisung von 1,7 Mio. Euro nach China und somit fiel die Mitarbeiterin des Unternehmens auf eine Masche herein, die seit einigen Jahren auch im deutschen Raum grassiert.

Da der Verantwortliche des Betrugs bis heute unauffindbar ist, klagte das betroffene mittelständische Unternehmen gegen die eigene Bank, die den Überweisungsauftrag durchführte. Die Sparkasse Pforzheim Calw hätte die Überweisung stoppen müssen und nach der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe müsse sie für den entstandenen Schaden haften und diesen ausgleichen. 

Das Landgericht Karlsruhe habe im Verhalten der Sparkasse eklatante Fehler festgestellt. Zunächst sei die Buchhalterin, die den Überweisungsauftrag durchführte, gar nicht zur Veranlassung befugt gewesen. Die Sparkasse hingegen habe die Schuld auf das Unternehmen abwälzen wollen, da die betrügerische Handlung in der „Sphäre des Kunden“ liege.

Dem Handelsblatt zufolge käme es immer häufiger zu der genannten Betrugsmasche. Die Verantwortlichen würden Ängste, Stress, aber auch Eitelkeit der Opfer hervorrufen. Die Opfer würden sich in einer Drucksituation befinden, sich vielleicht auch für einen wesentlichen Faktor eines erfolgreichen Deals halten und dadurch erst zum Erfolg des Betruges beitragen. Bei hohen Überweisungsbeträgen sei das Risiko des Auffliegens für die Betrüger höher, als bei geringeren Beträgen in Höhe von 1 bis 2 Mio. Euro.

Möglichkeiten für Betroffene

Betroffene, die der „CEO-Fraud“-Betrugsmasche zum Opfer gefallen sind, sollten anwaltlichen Rat einholen und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und gegebenenfalls anwaltlich durchsetzen lassen.

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