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Erstausbildung geht vor Unterhaltspflicht!

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer minderjährigen und unverheirateten Kinder aufzukommen. Davon kann aber abgewichen werden, wenn ein Elternteil eine Erstausbildung absolviert, während der er zu wenig Geld verdient, um sich selbst und das Kind zu unterhalten. Das Kammergericht (KG) stellte klar, dass mit einer beruflichen Qualifikation der Unterhaltsanspruch des Kindes eher gewährleistet werden kann, als mit der Ausübung einer ungelernten Tätigkeit.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine minderjährige Tochter von ihrem Vater die Zahlung von Unterhalt. Dieser machte geltend, im Rahmen seiner Ausbildung nicht genügend Geld zu verdienen, um seiner Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Das Amtsgericht (AG) rechnete ihm jedoch fiktiv ein Einkommen an und verpflichtete ihn zur Zahlung, denn er absolviere bereits die zweite Ausbildung, nachdem er die erste ohne Erfolg beendet habe. Die Privilegierung der Erstausbildung gelte daher nicht mehr.

Das KG stimmte der Entscheidung des AG zu. Gegenüber einem minderjährigen und unverheirateten Kind bestehe eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Als Vater müsse er auf die Bedürfnisse seines Kindes besondere Rücksicht nehmen und notfalls seine beruflichen Pläne zurückstellen. Nur der Abschluss einer Erstausbildung habe in der Regel Vorrang vor der Unterhaltspflicht. Diese müsse aber planvoll und zielstrebig verfolgt werden, damit der Unterhaltspflichtige so früh wie möglich wieder seiner Zahlungspflicht nachkommen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die Erstausbildung abgebrochen wurde.

(KG, Beschluss v. 11.04.2011, Az.: 17 UF 45/11)

(VOI)

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