Erste Urteile zum Mindestlohn

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Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland erstmals ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn. Dabei warf das Mindestlohngesetz (MiLoG) zunächst mehr Fragen auf, als es beantwortete. Mittlerweile sind die ersten Urteile zum MiLoG ergangen.

Monatliche Leistungsboni

Monatlich gezahlte Leistungsboni sind in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen, da sie eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Dies entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.04.2015. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig.

Jährliche Sonderzahlungen

Zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahltes Urlaubsgeld sowie jährliche Sonderzahlungen dürfen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, da diese nicht unmittelbar dazu dienen, die erbrachte Arbeitsleistung zu vergüten. Eine Änderungskündigung, durch welche eine solche Anrechnung erreicht werden sollte, war laut Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin vom 04.03.2015 unwirksam.

Bereitschaftszeiten

Grundsätzlich gelten auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes, zu denen sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Arbeitszeit. Somit hat der Arbeitnehmer auch für diese Zeiten einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns in Höhe von € 8,50.

Sofern der Arbeitnehmer jedoch monatlich eine Vergütung erhält, die umgerechnet auf tatsächlich geleistete Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten zusammen mindestens € 8,50 beträgt, besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Vergütung der Bereitschaftszeiten nach dem MiLoG. Dies hat das Arbeitsgericht Aachen mit Urteil vom 21.04.2015 entschieden.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt in Höhe von rund € 2.700 und einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Inklusive der Bereitschaftszeiten fielen bis zu 48 Stunden an; Bereitschaftszeiten wurden laut Tarifvertrag nur zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet. Der durchschnittliche Stundenlohn betrug jedoch knapp € 13,00, sodass der Arbeitnehmer für Bereitschaftszeiten keinen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung hatte.

Entgeltfortzahlung

Auch für Arbeitszeiten, die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Feiertagen tatsächlich nicht geleistet wurden, ist der Mindestlohn zu zahlen. Gemäß dem sogenannten Entgeltausfallprinzip muss die gleiche Vergütung gezahlt werden, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er tatsächlich gearbeitet hätte – somit auch der Mindestlohn.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.2015 befasste sich zwar mit einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für pädagogisches Personal, für welches ein höherer Mindestlohn gilt. Die Entscheidung dürfte jedoch auf das MiLoG übertragbar sein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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