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Mindestlohn - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Mindestlohn - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Seit 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Arbeitsstunde.
  • Seit Anfang 2018 gibt es auch keine Ausnahmen und übergangsweise geltenden Regelungen für einzelne Branchen mehr.
  • Vom allgemeinen Mindestlohn ausgenommen sind jedoch verschiedene Personengruppen wie Auszubildende oder Langzeitarbeitslose.
  • Wenn Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, können Arbeitnehmer ggf. den Betriebsrat informieren oder ihren Arbeitgeber verklagen. 

Was ist der gesetzliche Mindestlohn?

Am 1. Januar 2015 wurde in Deutschland durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) der allgemeine gesetzliche Mindestlohn eingeführt. Er lag zunächst bei 8,50 Euro brutto pro Stunde. Zur ersten Erhöhung auf 8,84 Euro kam es am 1. Januar 2017. Der gesetzliche Mindestlohn soll sicherstellen, dass Beschäftigte, die in Vollzeit arbeiten, ihren kompletten Lebensunterhalt mit ihrem Gehalt bestreiten können.

Die Mindestlohnkommission, die sich aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt, kontrolliert alle zwei Jahre, ob man die Lohnuntergrenze anheben sollte. Diese Entscheidung ist u. a. von den Tarifentwicklungen der letzten Jahre abhängig.

Im 1. Januar 2019 fand eine weitere Mindestlohnerhöhung statt. Seither sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens 9,19 Euro Mindestlohn je geleisteter Arbeitsstunde brutto zu zahlen. Für 2020 ist eine erneute Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 9,35 Euro je Stunde geplant.

LandGesetzlicher Brutto-Monatslohn 2018 (Vollzeit-Job)
Luxemburg1.999 €
Irland1.614 €
Niederlande1.594 €
Belgien1.563 €
Frankreich1.498 €
Deutschland1.498 €
Großbritannien1.464 €
Spanien859 €
Slowenien843 €
Malta748 €
Griechenland684 €
Portugal677 €
Estland500 €
Polen480 €
Slowakei480 €
Tschechien469 €
Kroatien466 €
Lettland430 €
Ungarn418 €
Rumänien407 €
Litauen400 €
Bulgarien261 €

Wer muss den Mindestlohn erhalten und wer nicht?

Die gesetzlichen Grundlagen zur Lohnuntergrenze findet man im Mindestlohngesetz. Das MiLoG regelt neben der jeweiligen Höhe des Mindestlohns auch die Frage, wem er zusteht: Generell haben laut Mindestlohngesetz alle Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber den Anspruch auf Zahlung eines Lohns, der mindestens so hoch wie der Mindestlohn ist.

Jedoch gibt es einige Ausnahmen. Zu diesen gehören laut Mindestlohngesetz folgende Personengruppen:

  • Pflichtpraktikanten
  • minderjährige Jugendliche ohne abgeschlossene Ausbildung
  • Auszubildende
  • ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer
  • Langzeitarbeitslose
  • Freiberufler
  • Selbstständige

Beim Mindestlohn existieren Ausnahmen, weil diese Lohnuntergrenze Arbeitnehmern Hilfe bieten soll, die sonst trotz Beschäftigung staatliche Hilfe brauchen würden, um das Existenzminimum zu erreichen. Bei den genannten Ausnahmen ist dies eher nicht der Fall.

Warum haben Auszubildende keinen Anspruch auf den Mindestlohn?

Zu den Ausnahmen beim Mindestlohn zählen auch Auszubildende. Dies liegt daran, dass bei einer Ausbildung das Erlernen gewisser Fähigkeiten, die für den jeweiligen Ausbildungsberuf erforderlich sind, im Vordergrund steht. Es geht also in erster Linie nicht um die Erzielung von Einkommen für die Bestreitung des Lebensunterhalts.

Auszubildende gelten daher nach dem Arbeitsrecht auch nicht als Arbeitnehmer. Azubis beziehen zwar ein Einkommen, welches jedoch oft eher niedrig ist. Das Einkommen soll die häufig noch jungen Menschen vor allem dabei unterstützen, immer selbstständiger zu werden und nicht mehr auf die finanzielle Hilfe ihrer Eltern angewiesen zu sein. Darüber hinaus kann oft noch Kindergeld bezogen werden, bis die Ausbildung beendet ist.

Gibt es Branchen ohne Lohnuntergrenze?

Schon vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns gab es für manche Branchen besondere Tarifverträge, die eine Lohnuntergrenze in der jeweiligen Branche umfassten. Diese Tarifverträge beruhten auf dem Tarifvertragsgesetz (TVG), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Daher fanden sie auch dann weiterhin Abwendung, wenn die darin festgelegten Löhne niedriger als die gesetzliche Lohnuntergrenze waren.

Tarifverträge stehen über dem Mindestlohngesetz. Der Gesetzgeber löste dieses Problem schließlich mit verschiedenen Übergangsregelungen im MiLoG.

Diese Regelungen erlaubten Ausnahmen. Das heißt, dass Arbeitnehmer in gewissen Branchen komplett gesetzeskonform weniger Lohn als die damals gültigen 8,50 Euro brutto je Stunde erhielten. Hierzu zählten die Land- und Forstwirtschaft, der Gartenbau, die Textilbranche, Wäschereidienstleister sowie Zeitungszusteller.

Seit dem 1. Januar 2018 findet der gesetzliche Mindestlohn jedoch in allen Branchen Anwendung. Es gibt keine Übergangsregelungen und damit keine Ausnahmen mehr.

Wer überprüft, ob der Mindestlohn gezahlt wird?

Für die Kontrolle des Mindestlohns ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zuständig. Diese konzentriert sich bei ihren Kontrollen in erster Linie auf besonders anfällige Branchen wie die Bauindustrie, das Hotel- und Gaststättengewerbe und den Pflegebereich.

Besteht im jeweiligen Unternehmen ein Betriebsrat, hat dieser auch die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn sicherzustellen. Dazu gehört neben der Pflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer mit mindestens 9,19 Euro brutto pro Stunde zu entlohnen, auch die Einhaltung verschiedener Aufzeichnungspflichten.

Wenn sich Arbeitgeber nicht an diese Pflichten halten oder generell nicht bereit sind, ihren Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, kann es laut Mindestlohngesetz zur Verhängung von Geldstrafen von bis zu 500.000 Euro kommen. Darüber hinaus können betroffene Unternehmer für einen bestimmten Zeitraum von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Was können Arbeitnehmer machen, wenn der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlt?

Auf jeden Fall sollten Arbeitnehmer ihre Lohnzahlungen und Arbeitszeiten exakt dokumentieren. Das ist vor allem dann wichtig, wenn keine automatische Erfassung der Arbeitszeiten erfolgt. Haben Beschäftigte ihre Arbeitszeiten selbst genau notiert, können sie leicht mögliche Gesetzesverstöße durch den Arbeitgeber belegen.

Wenn der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt, sollten Arbeitnehmer zunächst einmal überprüfen (lassen), ob sie tatsächlich einen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Wenn im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist, sollten sich Beschäftigte zunächst an ihn wenden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Arbeitgeber zu verklagen, wenn man als Arbeitnehmer den Mindestlohn unrechtmäßig nicht erhält. Wenn mehrere Arbeitnehmer in einem Unternehmen betroffen sind, muss jeder sich einzeln gegen den Arbeitgeber juristisch zur Wehr setzen.

Klagen kann man bei Verstößen gegen die Lohnuntergrenze auch noch drei Jahre rückwirkend. Zudem haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz anonym bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu melden.

Foto(s): ©AdobeStock/jd-photodesign

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