Erweiterung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer

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Die Veränderungen durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz zum 03.01.2018 wirken sich auf die Prüfungspraxis der Wirtschaftsprüfer aus. Einmal jährlich werden bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen neben den Melde- und Verhaltenspflichten die Pflichten nach der EU-Marktmissbrauchsverordnung etc. nach § 36 WpHG geprüft. Der bisherige § 36 wird zu § 78 WpHG ab dem 03.01.2018.

Die Prüfungsgegenstände erfahren dann gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung) eine Ausweitung. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem erweiterten Prüfungskatalog gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung), siehe Seiten 216 ff. des Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetzes (Entwurf).

Prüfungsobjekt ist zum Beispiel dann die Produktüberwachung, die Ausgestaltung von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung des Zielmarkts und die Sicherstellung der Vereinbarkeit mit Bedürfnissen des Kunden.

Ferner wird der Begriff der Qualitätsverbesserung durch Zuwendungen kontrolliert, ebenso die Offenlegung von Zuwendungen gegenüber dem Anleger. Zuwendungen durch den Emittenten sind nur bei Qualitätsverbesserungsnachweisen für den Kunden erlaubt. Weiterhin wird das Verfahren zur Auskehrung von Zuwendungen an den Kunden unter die Lupe genommen. Überdies werden die Geeignetheits- und Angemessenheitsbeurteilungen sowie Geeignetheitserklärungen inspiziert.

Die Sondierung der Einstufung der Kunden und der Vereinbarung über die Einstufung nach 57 WpHG, Art. 45 der Delegierten Verordnung (EU) zu MiFID II und § 2 WpDVerOV ist ebenfalls Prüfungsaufgabe.

Die Objektivität der Darstellung und Offenlegung von Interessen oder Interessenkonflikten bei der Erstellung von Empfehlungen nach Artikel 20, Absatz 1 der Marktmissbrauchsverordnung in Verbindung mit den Artikel 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/958 vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Marktmissbrauchsverordnung ist ebenfalls Prüfungsgegenstand. Die gleichen Rechtsgrundlagen gelten für den Check der Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von Marktmanipulation durch die Prüfer.

Weitere Prüfungsgegenstände ergeben sich aus den Seiten 216 bis 227 des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (Entwurf), im Internet abrufbar.

Die Prüfungsberichte sollen auf Anforderung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder bei Deutschen Bundesbank eingereicht werden müssen, § 78 WpHG-E.


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